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Dürfen Beobachtungen aus der Freizeit arbeitsrechtlich eine Rolle spielen?

B
BR-Ralle
Jul 2020 bearbeitet

Hallo Zusammen,

leider konnte ich diesbezüglich im Netz nichts finden, daher die Frage an Euch; Ein Mitarbeiter wurde von einem Mitarbeiter der Personalabteilung Samstags (kein Arbeitstag) gesehen, wie er einer anderen Tätigkeit nachgeht. Daraus folgte dann aus bestimmten Gründen eine Abmahnung.

Meine Frage ist nun die: Kann diese Abmahnung überhaupt zulässig sein, da beide Mitarbeiter sich in der Freizeit befanden? Die weiteren Gründe tun hier nichts zur Sache. Nur dieser Umstand interessiert mich. Vielen Dank soweit und Grüße BR-Ralle

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Community-Antworten (18)

C
celestro

16.07.2020 um 11:02 Uhr

Sie kann zulässig sein, muss aber nicht. Kommt eben darauf an. Aber wenn die näheren Umstände nicht genannt werden, wird es eben auch keine genauere Antwort geben können.

NB
nicht brauchen

16.07.2020 um 11:06 Uhr

Die weiteren Gründe spielen eine Rolle. Wenn die Tätigkeit ein Nebenjob ist, so ist die Abmahnung wahrscheinlich berechtigt. Wenn die Tätigkeit mit Kindern spielen war so ist die Abmahnung nicht berechtigt. Es kommt auf die Tätigkeit an und wie es evtl. bezahlt wird oder ob es was anderes ist... Ach wär das schön, wenn man mal die ganzen Infos hätte....

E
Erbsenzähler

16.07.2020 um 11:19 Uhr

Leider zu wenig Informationen um hier eine vernünftige Antwort zu geben.

https://www.welt.de/finanzen/article108303310/Ein-Nebenjob-kann-schnell-zur-Abmahnung-fuehren.html

R
rtjum

16.07.2020 um 11:36 Uhr

schließe mich den Vorrednern an: Aufgrund der hier nichts zur Sache tuenden Umstände ist die Antwort: Ja, Nein, Vielleicht oder vielleicht auch nicht

C
celestro

16.07.2020 um 11:46 Uhr

So gesehen haben wir eine vernünftige Antwort gegeben:

"Kann diese Abmahnung überhaupt zulässig sein, da beide Mitarbeiter sich in der Freizeit befanden?"

JA!

und wenn ich einen Tipp abgeben sollte, würde ich angesichts der Infos zu "die Abmahnung wird wohl in Ordnung sein" tendieren.

B
BR-Ralle

16.07.2020 um 11:56 Uhr

Ok, ok! :-) Dann ist es aber interessant, dass die Gründe eine Rolle spielen. Weil mein Gedanke war, dass sich der MA der HR ja in seiner Freizeit befand und das er, egal um was es geht, nicht irgendwelche Erkenntnisse mit in die Arbeit tragen kann. Aber gut hier nun die ganze Geschicht: Der MA darf, vom AG genehmigt, einer zweiten selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Diese erfordert, dass er auch mal Samstags in seinem Geschäft arbeitet. Der MA war wegen einer Verletzung für eine Woche krank geschrieben (Mo-Fr) und kam am Mo. der Folgewoche wieder zur Arbeit. Im Laufe des Montages, merkte er jedoch dass seine Verletzung noch nicht ganz ausgeheilt war und meldet sich auch für die restliche Folgewoche krank. Da es ihm jedoch am Samstag zuvor schon wieder recht gut ging, arbeitete er nur ein paar Stunden in seinem Geschäft. Dummerweise lief gerade in dieser Zeit der MA der HR am Geschäft vorbei und sah den MA. Im Nachhinein, nach der Krankmeldung für die Folgewoche, wurde dann die Abmahnung konstruiert. Ich verstehe schon die Gedanken des AG - wir die Situation für diesen aussehen muss - bin aber der Meinung, dass dies hier getrennt werden müsste. Wenn der MA am Samstag nicht in seinem Geschäft gewesen wäre und hätte in der Folgewoche erst am Dienstag wieder Schmerzen bekommen, bzw. wäre nach Hause gegangen, hätte es auch keinen interessiert. Der AG nimmt einfach an, dass der MA ohne die Samstagsarbeit die komplette Folgewoche wieder arbeiten hätte gehen können - einen Beweis dazu hat er aber nicht. Jetzt hab ihr die ganze Geschichte, ich hoffe es hilft ... :-)

R
rtjum

16.07.2020 um 12:00 Uhr

das hilft ungemein! Wenn er an dem Samstag nicht krank geschrieben war dann ist die Abmahnung nicht korrekt. Dem MA der Personalabteilung wird man aber keinen Vorwurf machen können, denn er darf das durchaus mit in die Firma nehmen.

K
Kjarrigan

16.07.2020 um 12:35 Uhr

Na ja, wenn jemand Mo - FR krank war (mit AU) am SA dann fremd arbeitet und am Folgemontag wieder krank is dann hat das zumindest Geschmäckle. Wenn die Folgewoche auch noch eine Folge - AU ist sieht's eh schlecht für den AN aus.

Und das der AG annimmt, das die Samstagsarbeit zumindest nicht der Gesundheitsförderung dient sollte imho auch klar sein.

Und das hat er mit der Abmahnung nun ja auch ausgedrückt. Also meiner Meinung nach sollte der AN die Abmahnung beherzigen und das abgemahnte Verhalten beim nächsten Mal anderes machen.

D
DummerHund

16.07.2020 um 13:35 Uhr

Der AN ist vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben worden. Eine Arbeitsunfähigkeit heisst, man kein seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nach kommen. Eine AU heisst aber nicht, das ich andere Tätigkeiten nicht ausführen kann. (Beispiel. Ein LKW Fahre im Fernverkehr wird krank geschrieben weil er derzeit der Dauerbelastung über einer ganzen Woche hin nicht stand hält. Dennoch kann diese Person aber während der AU einen PKW oder aber kurzzeitig einen anderen LKW fahren). AU heisst ich darf nichts machen was meinem Genesungsverlauf behindert oder aber im Wege steht. Dies jedoch kann nur ein Arzt entscheiden und kein AG. AG weiß nur das ein AN arbeitsunfähig ist, nicht aber weshalb. So sollte man dem AG gegenüber argumentieren; mal abgesehen davon das die Person hier noch in seinem eigenem Unternehmen tätig war. Auch mal was von einer Anwaltsseite: Abmahnungsgrund 5: Krankfeiern Steht der Verdacht im Raum, dass jemand nicht wirklich krank ist, sondern sich nur einen freien Tag erschleichen will, dann ist der Arbeitgeber in einer schwierigen Lage – erst recht, wenn eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der bloße Verdacht auf Krankfeiern ohne konkrete Anhaltspunkte ist noch kein Grund für eine Abmahnung.

Wenn ein Arbeitgeber aber meint, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde, kann er sich an den medizinischen Dienst der Krankenkasse wenden. „Dieser vereinbart dann einen Termin mit dem Angestellten und überprüft, ob er tatsächlich krank ist“, erklärt von Bredow. In der Praxis funktioniere das allerdings oft nicht, weil der medizinische Dienst nicht schnell genug bei dem Krankgeschriebenen sein könne.

Eine andere Möglichkeit wäre, einen Detektiv zu beauftragen. Dies sei aber nur zulässig, wenn ein begründeter Anfangsverdacht im Raum stehe. Zum Beispiel: Jemand bleibt zu Hause, weil er Rückenschmerzen hat, wird dann aber dabei beobachtet, wie er auf einer privaten Baustelle Zementsäcke schleppt.

Anders sieht es aus, wenn jemand seine Krankschreibung ankündigt nach dem Motto: „Ich habe zwar keinen Urlaub mehr, aber am nächsten Brückentag bin ich dann halt einfach krank“. Das ist zwar ein klarer Abmahnungsgrund. „Ein solches Fehlverhalten ist allerdings so gravierend, dass der Vertrauensbereich verletzt ist und ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden könnte“, sagt von Bredow.

R
rtjum

16.07.2020 um 14:16 Uhr

der MA war an dem Samstag nicht mehr krank geschrieben. Ich weiß nun nicht welche Art Geschäft der MA im Nebenjob führt und was seine tatsächliche Tätigkeit ist. ER fühlte sich an dem Samstag fit und hat daher in seinem Nebenjob gearbeitet. Ob das nun gut war oder nicht da werden wir hier viele verschiedene Meinungen hören. Es sieht nach Geschmäckle aus aber gerechtfertigt ist die Abmahnung m.M.n. auf gar keinen Fall und er sollte auf Entfernung aus der Personalakte bestehen.

C
celestro

16.07.2020 um 14:40 Uhr

"am SA dann fremd arbeitet und am Folgemontag wieder krank is dann hat das zumindest Geschmäckle."

man sollte aber schon genau hingucken:

"und kam am Mo. der Folgewoche wieder zur Arbeit. Im Laufe des Montages, merkte er jedoch dass seine Verletzung noch nicht ganz ausgeheilt war und meldet sich auch für die restliche Folgewoche krank."

und dann kann ich da ehrlich gesagt kein "Geschmäckle" erkennen.

P
Pickel

16.07.2020 um 15:32 Uhr

viel wichtiger: was sind denn die angedrohten Folgen der Abmahnung im Wiederholungsfall?

Kündigungsandrohung wird wohl nicht begründbar sein (solange dieses Muster nicht mehrmals auftritt)

Rücknahme der Genehmigung des Nebengewerbes schon eher.

NB
nicht brauchen

16.07.2020 um 15:51 Uhr

Wenn ich mich nicht irre so muss eine selbstständige Arbeit nicht genehmigt werden.

C
celestro

16.07.2020 um 15:59 Uhr

Frage mich gerade, wie diese Konstruktion:

"Der MA darf, vom AG genehmigt, einer zweiten selbstständigen Tätigkeit nachgehen."

funktionieren soll. Entweder ist die Person "Selbstständiger", dann gibt es keinen AG. Oder es gibt einen AG, dann ist die Person aber nicht "Selbstständiger" und kann auch nicht noch zusätzlich eine weitere selbstständige Tätigkeit aufnehmen. :-D

NB
nicht brauchen

16.07.2020 um 16:12 Uhr

Nein das geht schon. Ich arbeite in einer Firma und habe aber nebenbei ein Geschäft. Für viele Bauern ist das z.B. ganz normal.

C
celestro

16.07.2020 um 16:15 Uhr

Dann habe ich da wohl was falsch verstanden. Ich hatte es so gelesen, dass BEIDE Tätigkeiten die von Selbstständigen sind. Das könnte nicht sein. Aber wenn die Haupttätigkeit bei einem AG ist und nur der "Nebenjob" eine selbstständige Tätigkeit, dann ist das natürlich möglich.

J
jimbob2019

17.07.2020 um 13:48 Uhr

Was ist wenn ich einem Freund oder der Familie helfe?? Ich find es schon Anmaßend hier eine Verdachtvermutung als Grund für eine Abmahnung zu nehmen.

C
celestro

17.07.2020 um 14:10 Uhr

wenn ich krank geschrieben bin, darf ich auch einem Freund / der Familie nur helfen, wenn es die Genesung nicht beeinträchtigt.

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