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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Fragen zu einer konstituierenden Sitzung

W
WahlvorstandMUC
Apr 2018 bearbeitet

Liebe Betriebsratswahl-Forum,

habe drei Fragenbereiche zur einer geplanten konstituierenden Sitzung eines Betriebsrats:

  1. Wie wird verfahren, falls gewählte Betriebsratsmitglieder aus zulässigen Gründen nicht anwesend sein können ? Rücken dann die Ersatzmitglieder dieser Liste nach und vertreten die Betriebsratsmitglieder inklusive deren Stimmrechte ?
  2. Können nicht anwesende Betriebsratsmitglieder für Ämter ( BR-Vorsitzender, o.ä. ) vorgeschlagen und gewählt werden? Hat ein in ein Amt gewähltes nicht anwesendes Betriebsratsmitglied das Recht diese Wahl zu widerrufen und wenn ja innerhalb welcher Frist?
  3. Besteht rechtlich die Möglichkeit, das im Zuge der konstituierenden Sitzung, nur ein Teil der zu besetzenden Ämter und Ausschüsse gewählt wird ? Kann zum Beispiel nach der Wahl des BR-Vorsitzenden und seines Stellvertreters die Wahl der GBR-Vertreter, deren Stellvertreter oder der Mitglieder der Ausschüsse auf eine spätere ordentliche oder außerordentliche BR-Sitzung verschoben werden?

Im voraus lieben Dank für eine Antwort! Viele Grüße WahlvorstandMUC

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Community-Antworten (3)

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DerAlteHeini

15.07.2009 um 13:43 Uhr

WahlvorstandMUC Sind ordentliche Betriebsratsmitglieder zeitweilig verhindert, sind die entsprechenden Ersatzmitglieder einzuladen. Das gilt auch für die konstituierende Sitzung.

Auch nicht anwesende Mitglieder können für ein Amt vorgeschlagen und gewählt werden. Sinnvoll ist es aber, im Rahmen der Tagesordnung die Vorschläge zu diskutieren und für die Tagesordnung zur nächsten Sitzung mit aufzunehmen. So hat jeder Eingeladene die Möglichkeit, sich auf die Sitzung entsprechend vorzubereiten.

In der konstituierenden Sitzung reicht es aus, wenn Vorsitzender und Stellvertreter gewählt werden.

Betriebsratsmitglieder können für Ämter auch in nachfolgenden Sitzungen gewählt werden.

Wichtig ist immer, dass die berechtigten Mitglieder, rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Ansonsten sind die Beschlüsse angreifbar.

D
derdermalwjlwar

15.07.2009 um 14:00 Uhr

Wichtig ist das aber alles für den Wahlvorstand nur hinsichtlich der ersten Einladung und der Wahl des Wahlleiters zur Wahl eines/einer Vorsitzenden. Danach verabschiedet der sich aus der Sitzung, es sei denn er ist auch BR-Mitglied.

Nach der Wahl des Wahlleiters übernimmt der bis zur Wahl des/des Vorsitzenden.

Ansonsten, wie Heini schon sagte: dreimal Ja zu Deinen Fragen. Zu 2. Falls ein in Abwesenheit in Ämter oder Ausschüsse gewähltes BR-Mitglied das will, kann es die Wahl auch später ablehnen oder jederzeit dieses Amt im BR niederlegen.

Die Kommentare erläutern zwar, dass in der konst. Sitzung Vorsitz, Stellvertretung und ggf. Betriebsausschuss zu wählen sind. Wirklich wichtig ist aber nur die Besetzung des Vorsitzes.

W
WahlvorstandMUC

28.07.2009 um 13:15 Uhr

Möchte es nicht versäumen, mich für die Antworten zu bedanken: Herzlichen Dank! Viele Grüße WahlvorstandMUC

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