Erstellt am 15.07.2009 um 02:00 Uhr von olala
oh nach der lex europa
http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=32001L0023&model=guichett
müßte das ja der Fall sein
Erstellt am 15.07.2009 um 11:29 Uhr von HarryPopper
Nach Artikel 1 dieser Verordnung würde ich das auch so sehen.
Man muss aber darauf achten, dass nicht nur diese Verordnung gilt, man muss auch deutsches Recht in diesem Bereich anwenden ( z.B. BGB, BetrVG ). Nützlich ist diese Verordnung WEIL es eben so unterschiedliche Rechtssprechungen gab und hier extreme Unsicherheiten herrschte. Klar nach dieser Verordnung dürfte also eine generelle, unumkippbare Informations- und Konsultationspflicht des AG gegenüber seiner Arbeitnehmervertretern, VOR ( deutsches Recht ) einem Betriebsübergang sein. Macht er dies nicht, kann man möglicherweise, ich habe das so noch nie gemacht ;), einen Unterlassungsanspruch beim Verwaltungsgericht wegen Verletzung europarechtlicher Vorgaben / Verordnungen beantragen.
Diese Verordnung kann, wie es auch mehrmals dort erwähnt wird, in abgeänderter Fassung übernommen werden, jedoch auch hier wieder, nicht zu Ungunsten der AN Vertreter!
Um hier aber wirklich eine gewisse Berufungssicherheit herzustellen, sollte sich diese Verordnung mal ein Rechtsanwalt ansehen! Vielleicht ist diese Verordnung auch wieder geändert worden oder hinfällig! Ich habe jedenfalls keine geänderte bzw. neuere Fassung gefunden.
Erstellt am 15.07.2009 um 13:19 Uhr von paula
im Bereich des Betriebsübergangs gibt es nur einen Schutz vor Kündigungen WEGEN des Betriebsübergangs. Andere Kündigungen sind möglich. Insbesondere auch betriebsbedingte Kündigungen. Man unterscheidet dort insbeondere noch die Kündigungen wegen des Veräußererkonzept und des Erwerberkonzepts