Verlassen des Arbeitsplatzes wegen Unwohlseins - Welche Vorgehensweise des Arbeitgebers ist richtig, was geht nicht?
Hallo Forum, es kommt vor, dass Kollegen im Laufe des Tages nach Hause gehen, weil es ihnen nicht gut geht. Welche Vorgehensweise des Arbeitgebers ist richtig, was geht nicht?
- der Zeitpunkt des Gehens wird festgehalten
- der Mitarbeiter muss die fehlende Arbeitszeit ausgleichen
- der Mitarbeiter muss zu Artz gehen Meine Einschätzung ist, dass der Vorgesetze natürlich die Zeit des Gehens dokumentieren kann. Ein Ausgleich ist nicht nötig, da der Mitarbeiter dann als "krank" gilt. Er muss auch nicht zu Arzt. Fehlt er länger als drei Tage muss eine AU am 4. Tag vorliegen. Liege ich da richtig? Gibt es §§, wo ich das nachlesen kann, wenn ja , welche? Gruß!
Community-Antworten (3)
10.07.2009 um 11:36 Uhr
@mcfly Ich würde den BGB § 616 bei verlassen der Arbeit wegen Unwohlseins nehmen und bei dem letzteren (AU am 4. Tag) im Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 nachsehen. Der AN muss die Zeit natürlich nicht ausgleichen und warum die Zeit festgehalten wird, ist mir auch nicht ganz klar. Wann er geht wenn ihm schlecht ist, ist eh egal.
10.07.2009 um 12:07 Uhr
Ahoi Carrie, fast...einwandfrei! .-)
@mcfly kommt darauf an.... Nach dem AV, BV oder TV können zeitlich abweichende Regelungen gelten....(unter Umständen bereits am ersten Tag)
10.07.2009 um 17:24 Uhr
Ahoi Seemann, Nach dem AV, BV oder TV können zeitlich abweichende Regelungen gelten....(unter Umständen bereits am ersten Tag) Geeeenauuuuu! ;-)
aber für den ersten Tag gilt:
Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. (BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP Lohn FG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)
Erwähnenswert wäre vielleicht noch, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach mehr als 4 Wochen Beschäftigung entsteht.
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