Erstellt am 09.07.2009 um 19:19 Uhr von ridgeback
@Rocce
Es heißt, nach § 93 BetrVG kann der BRat vom ArbGeb für neu zu besetzende Arbeitsplätze eine vorherige innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangen.
Habt ihr das dem ArbG mitgeteilt, dass ihr darauf besteht? Wenn nicht, solltet ihr das für die Zukunft einfordern.
Erstellt am 09.07.2009 um 20:10 Uhr von erwin
@Rocce
>>> wurde ein Vorarbeiter zum stellvertretender Produktionsleiter ernannt = § 99 BetrVG. Hierbei hätte ihr die Chance gehabt auf den § 93 BetrVG hinzuweisen und diesen einzufordern
Erstellt am 09.07.2009 um 20:11 Uhr von Oluscha
Nach § 93 BetrVG kann der BR für alle Arbeitsplätze eine betriebsinterne Stellenausschreibung verlangen. Daher verstehe ich die Unterscheidung der anderen MBR zwischen Angestellten und anderen AN nicht.
Ihr solltet den AG (nach entsprechender Beschlussfassung) schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass ihr auf eine Stellenausschreibung besteht. Andernfalls riskiert er die Ablehnung des Versetzungsantrages.
Erstellt am 09.07.2009 um 20:25 Uhr von Rocce
Ja danke erstmals,das habe ich auch nicht verstanden,wo die anderen Mitglieder das meinten aber man läßt sich auch viel zu schnell verwirren.Denn er war ja ein Vorarbeiter,wobei wir davon fünf haben und die meines erachtens somit benachteiligt wurden da keine interne Stellenausschreibung........DANKE
Erstellt am 09.07.2009 um 20:46 Uhr von erwin
@Rocce
Der BR kann von einer Ausschreibung absehen, dass meinen die anderen BRM vielleicht. Doch dieses sollte der BR nur in ganz besonderen Fällen, wie z.B. bei Unterbringungsfällen oder weil er der einzige interne AN ist der in betrahct käme, weil es immer zum Nachteil der anderen AN ist, da ihnen eine Chance entgeht.