Erstellt am 09.07.2009 um 13:39 Uhr von erwin
@Lohner
nein, reicht nicht er hat "rechtzeitig und umfassend" zu unterrichten. Einfach einmal im Kommentar zum BetrVG § 92 nachlesen. Dort steht es
Erstellt am 09.07.2009 um 14:16 Uhr von galaxy
@erwin
dann muss nur noch der BR nachweisen können, das die mündlichen Informationen über die personnellen Umstrukturierungen NICHT "rechtzeitig und umfassend" waren. Und da steht dann im Zweifel Aussage gegen Aussage, darum würde ich den AG anschreiben und ihn auffordern, dem BR die gesagten Informationen schriftlich zukommen zu lassen, natürlich mit Frist versehen. Oder steht irgendwo im BetrVG dass Informationen zur Personalplanung schriftlich erfolgen müssen? Wenn es denn umfassend war, dann reicht auch die mündliche Information....
Erstellt am 09.07.2009 um 18:19 Uhr von Rotimker
§ 92 Personalplanung
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 a und 2 b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.
entschieden punkt ist ANHAND VON UNTERLAGEN hat der Arbeitgeber rechzeitig und umfassend vorzulegen.