Erstellt am 06.07.2009 um 11:03 Uhr von paula
warum sollte da Notwendigkeit bestehen? Dafür könnt Ihr den kollegen aber zu anderen Datenschutzseminaren schicken....
Erstellt am 06.07.2009 um 11:35 Uhr von Monie
Wir haben im Unternehmen keinen Datenschutzbeauftragten. Unser AG möchte jetzt eine externe Firma beauftragen. Durch die Erfahrungen die wir gemacht haben, gehen wir davon aus, dass der AG diese firma damit beauftragt, unsere Daten durchzuschauen und ihn zu informieren.
Daher würden wir lieber auf einen eigenen zurückgreifen und außerdem kann es doch nur positiv sein, wenn wir selbst das tun, was wir vom AG verlangen. Vertrauensvoller Umgang mit Daten von Dritten.
Erstellt am 06.07.2009 um 11:55 Uhr von kriegsrat
http://www.arbeitnehmerkammer.de/tbs/archiv/info/dschutzb.htm
Für die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung in Fragen des Datenschutzes kommt zunächst §80(1)1 BetrVG in Betracht, der den Betriebsrat verpflichtet, die Einhaltung von Gesetzen, die zugunsten der Arbeitnehmer gelten (das Datenschutzgesetz ist ein solches Gesetz), zu überwachen. Ihm kommt damit eine ähnliche Kontrollfunktion zu, wie dem Datenschutzbeauftragten einschließlich entsprechender Informations- und Beratungsrechte.
Daraus läßt sich die Forderung nach einer Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbeauftragten und Betriebsrat ableiten. Dazu besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung (der Informations- und Beratungsanspruch des Betriebsrates besteht nur gegenüber dem Arbeitgeber) und die Nützlichkeit solch einer Zusammenarbeit wird stark von den jeweils handelnden Personen abhängen.
aus diesem umstand leitet sich auch ein schulungsanspruch des betriebsrats ab.......
Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten stellt eine Einstellung bzw. Versetzung im Sinne von §99 BetrVG dar und erfordert die Zustimmung des Betriebsrates (dies gilt auch bei einem externen Datenschutzbeauftragten). Der Betriebsrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn er z.B. der Auffassung ist, daß der Datenschutzbeauftragte nicht die geforderte Fachkunde bzw. Zuverlässigkeit besitzt.
was jedoch nicht heißt, das der AG zustimmen muß, einen BR als datenschutzbeauftragten einzusetzen
Da er aufgrund seiner stellung zugang auf alle daten hätte, und aufgrund seiner verschwiegenheitspflicht ständig in einem interessenkonflikt leben würde, wäre dies auch nicht empfehlenswert........
Erstellt am 06.07.2009 um 12:56 Uhr von paula
Wenn der AG einen externen DSB will wird er ihn in letzter Konsequenz auch bekommen. Selbst wenn intern ein entsprechend qualifizierter Kandidat vorhanden ist.
Erstellt am 06.07.2009 um 13:32 Uhr von kriegsrat
@ paula
der AG wird im endeffekt fast alles bekommen, was er will, ist nur eine frage der zeit, der methode und des geldes, das er dafür auszugeben bereit ist.....
und der betriebsrat spielt in seinem sandkasten "mitbestimmung".............
defätismus aber realität..............