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Kostenübernahme für ein Beschlussverfahren

U
unwissenderBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen! Wir haben im Betriebsrat beschlossen, gegen den Arbeitgeber ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einzuleiten, um festzustellen, dass in der Vergangenheit Regelelungsabsprachen getroffen wurden, die nun nicht eingehalten werden. Brauchen wir für die Beauftragung des Rechtsanwaltes eine Kostenübernahme des Arbeitgebers? Wir haben den Arbeitgeber angeschrieben und unser Vorhaben mitgeteilt, sowie um Kostenübernahme gebeten. Nun vergeht die Zeit, weil er prüfen lassen will, ob der Betriebsrat überhaupt in dieser Angelegenheit ein Beschlussverfahren einleiten kann. Wer hat schon einmal ähnliche Erfahrungen gemacht, bzw. wie wurde das Beschlussverfahren bei Euch auf den Weg gebracht.

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Community-Antworten (12)

P
pit47

13.11.2007 um 12:17 Uhr

Hallo unwissenderBR, der BR kann sich auch an den Rechtsschutz seiner Gewerkschaft wenden, die übernehmen dann auch die Kosten.

C
carrie

13.11.2007 um 12:19 Uhr

Hallo Ich nehme mal an, ihr wollt ein Verfahren nach § 23, 3 BetrVG anstreben. Dazu müßt ihr einen Beschluss fassen: Einleitung eines Verfahrens nach § 23 Abs. 3 BetrVG. Benennung des Verstoßes bzw. der Pflichtverletzung. Ggf. Erteilung einer Verfahrensvollmacht an Rechtsanwalt. Ihr braucht jedenfalls keine Kostenübernahme vom AG, wäre ja auch schlimm wenn ihr darauf angewiesen sein müßtet,um überhaupt agieren zu können. Interessant wäre ja wenn du mir schilderst, um was es genau geht.

U
unwissenderBR

13.11.2007 um 12:39 Uhr

@ pit47 Ist ja interessant, die Gewerkschaft, hat mich hierüber nicht informiert @ carrie Nein, nicht nach §23,3! Es geht um Zusagen aus der Nachwirkung eines gekündigten Haustarifvertrages (speziell Lohnerhöhungen). Unser AG ist der Auffassung, dass die im Öffentlichen Dienst (TdL) vereinbarten Lohnerhöhungen nicht für uns gelten, obwohl er bei Kündigung des Haustarifvertrages entsprechende Zusagen für die Zukunft (volle Übernahme des Tarifergebniss Öffentlicher Dienst (BAT-Bereich) an alle Mitabeiter gegeben hat. Zu dem Zeitpunkt konnte ja keiner ahnen, dass Verdi ein neues Tarifwerk einführt und den BAT "einfrieren wird. Nun wollen wir vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen, wie diese Zusagen auszulegen sind. Im Kommentar finde ich die Angelegenheit unter "Nach §1". Ich kann aber nichts darüber finden, ob wir um Kostenübernahme des Rechtsanwaltes bitten müssen.

C
carrie

13.11.2007 um 12:54 Uhr

@unwissender BR Dann würde ich mich pit47 anschließen und mich an eure zuständige Gewerkschaft wenden.

U
unwissenderBR

13.11.2007 um 13:02 Uhr

Dann kann ich aber nicht den Anwalt unseres Vetrauens beauftragen!!

C
carrie

13.11.2007 um 13:19 Uhr

@unwissenderBR Du kannst dich doch mit der Gewerkschaft beraten wie eure Chancen stehen, dass heißt doch noch lange nicht das ihr von denen dann auch einen Anwalt konsultieren müßt.

W
wölfchen

13.11.2007 um 13:22 Uhr

. . . bitte, bitte lieber Arbeitgeber, übernimm Du doch die Kosten dafür, dass wir gerichtlich feststellen lassen wollen, dass Du uns mehr Kohle zu bezahlen hast? ;-))

U
unwissenderBR

13.11.2007 um 14:12 Uhr

@carrie Gewerkschaft ist selbstverständlich über diesen Schritt informiert, hat uns aber nicht angeboten, es selbst zu übernehmen. Die werden sich auf die Individualklagen stürzen. @wölfchen Das ist genau das Problem, das wir nicht verstehen!

C
carrie

13.11.2007 um 14:23 Uhr

Also Fakt ist das ihr Logischerweise keine Genehmigung vom AG braucht um gegen ihn vorzugehen, wenn das so wäre, würde es ja keine Verfahren mehr geben und der BR könnte gleich seine Sachen packen. Kein AG der Welt würde dafür sein Okay geben! Wichtig ist nur das man sich vor jedem Schritt informationen holt ob das angestebte Verfahren auch eine Chance hat, sonst kann es peinlich werden!

K
Kölner

13.11.2007 um 22:23 Uhr

@all Wer sagt denn, dass der BR überhaupt ein solches Verfahren (für wen auch immer) führen kann? Eine Lohnerhöhung ist doch eher eine individualrechtliche Sache, oder?

DAH
Der alte Heini

13.11.2007 um 23:01 Uhr

unwissenderBR muss sich nicht an den Anwalt der zuständigen Gewerkschaft wenden, sondern er kann sich selbst einen suchen. Der BR fasst den entsprechenden Beschluss und geht damit zu einem RA. Der RA wird dann schon sehen, dass er vom AG die Kohle bekommt.

A
aristos

14.11.2007 um 08:52 Uhr

Hallo

wie wäre es mit §80 Abs. 3 BetrVG und § 80 Rn 86 ff Fitting BetrVG ????

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