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Fristen Beschlüsse Gesamtbetriebsrat

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Czisi
Jul 2020 bearbeitet

Guten Morgen, Ich hab leider über GBR keinen blassen Schimmer, also die Frage an alle: gelten die Beschlussfristen auch für den Gesamtbetriebsrat? Mein Mann möchte für die Ausbildung neue Software Einführen, BR sagt, dass es im nöchsten Treffen des GBR besprochen wird... ist das überhaupt zulässig? Die Abfrage ist vom 26.2., Sitzung GBR sollte erst am 26.3.sein... ich behaupte,die Fristen sind abgelaufen. Stimmt das?

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Community-Antworten (7)

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kratzbürste

01.07.2020 um 10:01 Uhr

Nein - da gibt es keine Fristen. Die Mitbestimmung dauert so lange wie sie dauert. Die Frage ist, ob der GBR überhaupt zuständig ist. Aber das müsste der Arbeitgeber wissen, der ja mit dem GBR verhandeln muss.

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Czisi

01.07.2020 um 10:27 Uhr

Ich bin nicht mal sicher ob der GBR schon „gegründet “ Wurde ... wenn nicht, wäre dann der örtliche BR zuständig? Und damit wären die Fristen definitiv abgelaufen...

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Kjarrigan

01.07.2020 um 10:37 Uhr

Das BetrVG sieht nur für wenige Ausnahmefälle (z.B: Anhörung nach § 99 BetrVG) eine Frist vor. In allen anderen Vorgänge in der der BR ein Mitbestimmungsrecht hat gibt es keine Fristen. Es ist zu verhandeln bis sich beide Parteien einigen oder eine Partei die Verhandlungen für gescheitert erklärt und eine Einigung über die Einigungsstelle erzielen möchte.

edit zu deinem 2 Post: Nein, auch für den örtlichen BR gelten keine Fristen. Wenn es sich um einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand (und das ist bei Einführung einer Software der Fall) handelt ist der BR zu beteiligen und er hat mitzubestimmen. Der BR kann entscheiden und beschließen diese Sache an den GBR abzugeben.

Dein Mann wird warten müssen. Er kann freundlich nachfragen - Druck machen bringt nichts. Er hat ja die Möglichkeit die Einigungsstelle anzurufen - auf Kosten des AG.

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Czisi

01.07.2020 um 11:48 Uhr

Ok, vielen Dank! Ich weiß auch nicht, aber das hieße ja, der BR könnte Entscheidungen unendlich hinziehen... ich bin echt davon ausgegangen, dass die Wochenfrist auch für §87 gilt ....

Katharina

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Catweazle

01.07.2020 um 12:19 Uhr

Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Betriebsrat eine Sitzung anzuberaumen und ihn dazu einzuladen.

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DummerHund

01.07.2020 um 12:38 Uhr

@Czisi Dein Mann könnte diese Software wohl schon kaufen und installieren, nur benutzen darf er oder andere MA im Betrieb sie nicht. Ich würde auch nicht gleich schlechtes von einem Betriebsrat denken. Warum sollte dieser ein Interesse daran haben Verhandlungen mit dem AG zu verschleppen nur damit diese Software nicht eingeführt wird? Wie oben schon erwähnt müsste man schauen in wie weit da der GBR mit im Boot wäre. Soll diese Software Unternehmensweit eingeführt werden ist könnte der GBR eine Rahmenbetriebsvereinbarung treffen und die örtl. BR´s würden dann das innhaltliche Regeln. Diese Prozedere dauert natürlich seine Zeit und wird mal nicht eben in 1-2 Wochen über die Bühne gehen. Aber ich denke mal es hat sich ja auch nicht einfach mal so eben über Nacht ergeben das man erwägt eine neue Software ein zu führen. Will man die Software nur in einem Werk des Unternehmens einführen und niemand anderes hat zugriff darauf reicht eine Einigung zwischen AG und örtl. BR. Kommt dann eine Einigung nicht zustande kann es vor die Einigungsstelle gehen. Habe ich irgendwo was verkehrt mögen die Kollegen hier mich berichtigen.

K
Kjarrigan

01.07.2020 um 13:27 Uhr

Warum fragt dein Mann nicht einfach nach, wo das Problem bzw. die Bedenken des BR bestehen - die bei der Einführung einer Software durchaus da sein können z.B. Datensicherheit (kein Datenschutzkonzept, Server nicht in der EU oder ähnliches) oder Leistungsüberwachung (z.B. in der Ausbildungssoftware kann der Azubi online zugreifen und es kann überprüft werden wie lange er online in den einzelnen Kapiteln "gelernt" hat) etc. etc.

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