Erstellt am 01.07.2009 um 11:01 Uhr von kriegsrat
endgültig verhindern wirst du das nicht können, sind unternehmerische entscheidungen
du solltest dich mit den §§ 111 betrVg (betriebsänderung) und den folgenden §§ befassen
du kannst jedoch die betriebsänderung, gegebenenfalls per einstweiliger verfügung solange verhindern, solange der AG mit euch keinen interessenausgleich versucht hat abzuschließen
deine art und weise der fragestellung würde mich unbedingt zu dem ratschlag bewegen, zu beschließen, einen sachverständigen anwalt nach § 80 betrVG hinzuzuziehen
die thematik ist äußerst komplex........
Erstellt am 01.07.2009 um 12:59 Uhr von Ketzer
Auszug aus § 112 BetrVG
2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
Also: zunächst mal wäre zu klären, ob durch die geplante Betriebsänderung den Arbeitnehmern überhaupt "wesentliche Nachteile" i.S.d. § 111 BetrVg entstehen. Niur dann nämlich bedarf es nämlich eines Interessenausgleiches.
Und sollte der Betrieb gar jünger als 4 Jahre sein, greift sogar das Sozialplanprivileg des § 112a BetrVG. Aus dem o.g. Wortlaut des § 112 BetrVh geht hervor, welche Instrumente dem BR zur Verfügung stehen.
Mittels einstweiliger Verfügung wird daher nichts zu machen sein.
Erstellt am 01.07.2009 um 16:17 Uhr von kriegsrat
@ ketzer
die grundsätzliche frage wäre nicht, ob den AN wesentliche nachteile entstehen, sondern ob die geplanten änderungen wesentliche nachteile "zur folge haben können"
und schon aus dieser vermutung entsteht dem BR ein unterlassungsanspruch, der mittels einstweiliger verfügung durchgesetzt werden könnte, wenn der AG meint, "sein ding" einfach so ohne beteiligung des BR durchziehen zu müssen
bis eben eventuell geklärt wäre, daß keine wesentlichen nachteile entstehen können
oder
interessenausgleich, sozialplan etc. vereinbart wäre
Erstellt am 09.07.2009 um 08:45 Uhr von hgcmicha
Hallo,
nur die Gründung mehrer GmbH`s bedeutet noch lange nicht das dies auch die Zuständigkeit des BR einschränkt. Wir haben das vor 3 Jahren ähnlich erlebt:
Unsere bisherige GmbH mit ca. 750MA wurde aufgeteilt in 2 GmbH`s, nach Ansicht der GL wäre der alte BR dann nur noch für die 1 GmbH zuständig max. 280MA.
Wir haben die BR Wahl trozdem für beide GmbH`s zusammen durch geführt und prompt wurde die Wahl angefochten vor dem Arbeitsgericht. GL hat den Prozeß verloren und wir sind weiterhin dauerhaft zuständig alle Kollegen. Geht doch!
Grüße der
Micha