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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einstellung einer neuen Geschäftsführung - Beteiligung des BR bei Vorstellungsgesprächen?

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Rosengarten
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin Betriebsrat eines kleinen Vereins. Nun hat unsere Geschäftsleitung gekündigt. Bei den Vorstellungsgesprächen der potentiellen BewerberInnen möchte ich gerne dabei sein und angehört werden. Frage habe ich ein Recht darauf, oder kann der Vorstand erklären, dass ich bei den Gesprächen nicht dabei sein werde, bzw. darf.

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Community-Antworten (10)

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Lotte

30.06.2009 um 00:40 Uhr

Rosengarten, in Deiner Funktion als BRM hast Du bei Vorstellungsgesprächen nichts zu suchen und bei der Einstellung der GL, die zu den leitenden Angestellten zählen, hast Du nicht mal Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Interessanter wäre es, wenn Du dem Aufsichtsrat angehören würdest, wenn es einen gäbe...

K
Kölner

30.06.2009 um 09:57 Uhr

@Lotte ...AR bei einem kleinen Verein?

P
Pfälzer

30.06.2009 um 10:58 Uhr

dann eben ein Aufsichtsrätchen....

L
Lotte

30.06.2009 um 14:10 Uhr

Kölner, kommt auf die Satzung an... Aber beachte, ich schrieb: "Wenn es einen gäbe..."

I
Immie

30.06.2009 um 14:31 Uhr

@Rosengarten

Bei dem Vorstellungsgespräch dabei sein geht nicht. Aber je nach dem welche Strukturen bei euch bestehen... welche Aufgaben nimmt der Vorstand wahr, welche der Geschäftsführer... Ist der Geschäftsführer ein leitender Angestellter?

@Lotte Na ja, ist ja ein kleiner Verein...

http://www.sozialbank.de/finale/inhalt/banklei/PDFs/kochaufsichtsrat.pdf

Aber wie sieht es aus mit MA Vertretern in solch einem AR. Sind die dann auch zwingend vorhanden? Konnte nichts finden. Oder greifen dann automatisch Drittelbeteiligung- Mitbestimmungs- oder Montanmitbestimmungs Gesetz?

L
Lotte

30.06.2009 um 14:39 Uhr

Immie, nee das ist meist der Haken. Es gibt durchaus Vereine, die Wert auf die Beteiligung der AN auch im Aufsichtsrat legen, aber das ist ganz und gar goodwill und in den meisten Fällen nicht so. Wollte ja auch nur darauf hinaus, dass es lediglich beim AR die Möglichkeit einer Beteiligung gäbe

I
Immie

30.06.2009 um 14:42 Uhr

@Lotte Wusste bis vor einer halben Stunde nicht einmal, das Vereine sagen können... OleOle, wir wollen einen AR... Wollte nur mal nachfragen:-)

L
Lotte

30.06.2009 um 16:11 Uhr

Immie, leider können sie damit aber auch sagen: ole, ole wir wollen keine AN im AR...und wenn es dann noch ein TendenzUn ist, welches der Verein betreibt, hat man nicht mal ab einer bestimmten Größenordnung eine Chance

I
Immie

30.06.2009 um 17:42 Uhr

Also ist es wie vermutet nur goodwill ...

L
Lotte

30.06.2009 um 18:05 Uhr

Immie, na ja, bei einem ausreichend großem, von einem Verein betriebenen UN ohne Tendenzschutz hört der Goodwill, so glaube ich, irgendwann auf. Halt ab dem Zeitpunkt, wo dann Drittelbeteiligung- Mitbestimmungs- oder Montanmitbestimmungs Gesetz automatisch greifen, da der Verein in vielen Fällen eine GmbH als Tochter gründet. Und dann greift ja eins der genannten Gesetze ab einer gewissen AN Zahl. So gesehen wird der Verein als Rechtsform wie ein EinzelUn oder eine OHG gestellt, die brauchen ja auch keinen Aufsichtsrat, egal wie groß das UN ist, gründen aber meist auch irgendwann eine GmbH.

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