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AG möchte Pausenraum für Raucher abschaffen - kann der neue BR dagegen was machen(Mitbestimmung)?

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metaljack
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unser AG kam vor ein paar Tagen zu uns (BR)und sagte er möchte aus unserem Raucherraum ein Nichtraucherraum machen obwohl in unserer Firma schon ein Nichtraucherraum besteht.Aus dem Nichtraucherraum möchte er ein Büro machen(Gründe wurden uns noch nicht genannt.Wir nehmen aber mal an das das reine Schikane ist da wir letzte Woche Betriebsratswahlen hatten,was unserern AG natürlich nicht gefiehl. Meine Frage ist ,kann der neue BR dagegen was machen(Mitbestimmung)? Freue mich über jede Antwort.

11.459014

Community-Antworten (14)

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DonJohnson

27.06.2009 um 20:03 Uhr

Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Satz 1 BetrVG

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Erwin

28.06.2009 um 05:35 Uhr

@DonJohnson

Stimmt MB gem. §87 aber Spätestens in der Einigungsstelle setzt sich der AG durch.

Darf der Arbeitgeber das Rauchen ganz und überall verbieten, oder muss er Raucherzimmer einrichten? Das Recht auf einen Raucherraum gibt es aber nicht. Unterstände im Freien reichen aus. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Mannes, der sich gegen einen "zoo-ähnlichen" Raucherstand wehren wollte. http://www.buero-forum.de/de/ergonomie/klima/nichtraucherschutz/

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DonJohnson

28.06.2009 um 06:10 Uhr

@erwin Da könntest du durchaus Recht haben (je nachdem zu welchem "Lager" der Vorsitzende gehört ;-)))) ). Aber darauf kommt es nciht an, sondern ob der AG die doch nicht geringen Kosten der Einigungsstelle auf sich nimmt wegen der Sache ;-)))

Das MBR ist da, also wird darüber verhandelt. Was also dabei heraus kommt, liegt unter anderem auch am Geschick des Gremiums. Das war aber hier nicht die Frage, sondern die Frage lautete: "Meine Frage ist ,kann der neue BR dagegen was machen(Mitbestimmung)?"

Und genau darauf habe ich geantwortet ;-)))

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Erwin

28.06.2009 um 13:33 Uhr

@DonJohnson

...mir ging es nur darum, dass der Koll. alle Möglichkeiten des Verlaufes/ Recht kennt um sich nicht beim AG "eine blutige Nase" zu holen. Letztlich ist es auch die Frage, wie verhält sich der AG. Er kann ja auch auf die BAG-Entscheidungen hinweisen und dann den Raum schließen. Dann wäre der"schwarze Peter" beim BR.

Entscheidend ist der Fakt: Es besthet kein Anrecht. Daher überlegen sich "schlaue" AG erst gar keinen einzurichten. Dann haben sie auch kein Problem mit dem § 87 beim abschaffen.

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DonJohnson

28.06.2009 um 13:43 Uhr

@erwin Das war aber nciht gefragt ;-)))

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rainerw

28.06.2009 um 17:03 Uhr

@erwin Fakt ist aber auch das bisher ein Raucherraum vorhanden war/ist. Und diesen ohne Die MBR des BR abzuschaffen dürfte ihm auch richterlich Probleme schaffen.

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DonJohnson

28.06.2009 um 17:33 Uhr

rainer

Genau, und mal ganz ehrlich, wie eine eventuelle Einigungsstelle dann entscheiden würde, mag ich nciht vorhersehen. Ist der Vorsitzende ein Raucher, könnte es durchaus positiv enden (für die Raucher). Und selbst wenn nicht, einen gewissen Maßstab herunterzuschrauben, ist nciht so einfach. Der AG müßte hier dann schon wirklich sehr gute Argumente haben ;-)))

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ridgeback

28.06.2009 um 18:55 Uhr

...wie "rainer w" bemerkt geht ohne BR erstmal nichts. Als Pendant zu dem vielerorts zu organisierenden Schutz der Nichtraucher stehen die Belange der Raucher, die betriebliche Freiräume zum Rauchen nutzen wollen. Ihre Interessen werden als Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht allein in mitbestimmten Betrieben nach § 75 Abs. 2 BetrVG geschützt. Allein mit einer Weisung des AG wird ein totales Rauchverbot für das gesamte Betriebsgelände nicht legitimiert werden können.** Der AG hat dafür zu sorgen, dass auch die Raucher zu ihrem Recht kommen** und hin und wieder ohne Beeinträchtigung von Nichtrauchern rauchen können. Weise ich als Raucher den AG zudem auf meine Nikotinsucht hin, hat der AG diesem Krankheitsbild bei seinen Weisungen angemessen Rechnung zu tragen.

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Laffo

29.06.2009 um 01:05 Uhr

@ erwin, du schreibst hier, dass der AG bezugnehmend auf ein BAG Urteil eine Sozialeinrichtung schließen möchte... m.E. sind Urteile immer nur auf die anwesenden Parteien anzuwenden, es sei denn, das Urteil wird allgemein verbindlich erklärt.

""@DonJohnson

Stimmt MB gem. §87 aber Spätestens in der Einigungsstelle setzt sich der AG durch.

Darf der Arbeitgeber das Rauchen ganz und überall verbieten, oder muss er Raucherzimmer einrichten? Das Recht auf einen Raucherraum gibt es aber nicht. Unterstände im Freien reichen aus. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Mannes, der sich gegen einen "zoo-ähnlichen" Raucherstand wehren wollte. http://www.buero-forum.de/de/ergonomie/klima/nichtraucherschutz/ Antwort 2 Erstellt am 28.06.2009 - 03:35 Uhr von erwin 124671 ""

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rainerw

29.06.2009 um 02:09 Uhr

@Laffo Was ichimmer noch bezweifel, da der Raucherraum ja vorhanden ist, und hier will der AG den Sozialraum abschaffen.

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betriebsrat

29.06.2009 um 09:11 Uhr

Auf meinem letzten WAF Seminar (Arbeitsschutz im Mai) wurde mir zwecks Raucherthema gesagt das ja der AG auf dem gesamten Firmengelände das Rauchen verbieten kann und der AN somit bei einem Rauchergang ausstempeln und vor dem Firmengelände eine Rauchen darf. Der AG muß auch nicht unbedingt Raucherplätze zur Verfügung stellen, alles was er sozusagen für die Raucher auf dem Betriebsgelände macht ist freiwillig. So jedenfalls wurde es mir beigebracht. g. Michl

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rainerw

29.06.2009 um 12:55 Uhr

@betriebsrat Da hast Du vollkommen Recht, aber nur insoweit, wenn es vorher keine Regelungen oder Duldungen gab.

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ridgeback

29.06.2009 um 13:03 Uhr

@all, für die Privatwirtschaft gilt die weniger strikte Arbeitsstättenverordnung. Nach § 5 Abs. 1 ArbStättV ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten am Arbeitsplatz die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, ist in der Verordnung nicht ausgeführt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben daher in dieser mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einen Gestaltungsspielraum. Der mit Wirkung zum 1.9.2007 angefügte Satz 2 in § 5 Abs. 1 ArbStättV bringt zum Ausdruck, dass insbesondere ein allgemeines Rauchverbot für den gesamten Betrieb oder ein auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot eine geeignete Maßnahme im Sinne der Verordnung ist. Die Verpflichtung zum Erlass eines Rauchverbots besteht jedoch nur "soweit erforderlich". Es wird daher in der Diskussion bleiben, inwieweit der Arbeitgeber auch den Interessen der rauchenden Mitarbeiter Rechnung zu tragen hat und bei betrieblichen Rauchverboten Rauchgelegenheiten stellen muss. Infrage kommen etwa Raucherräume, Raucherecken oder insbesondere im Produktionsbereich belüftete Raucherkabinen sowie zugängliche bzw. wettergeschützte Rauchgelegenheiten im Freien. ""Ein absolutes Rauchverbot, das ausnahmslos für das gesamte Betriebsgelände, d. h. auch im Freien, gelten soll, dürfte nach wie vor unverhältnismäßig und daher unzulässig sein.""

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rainerw

29.06.2009 um 13:32 Uhr

@ridgeback Das war mal ein Machtwort. Nun kann ich in Ruhe zur arbeit und ab in den Raucherraum.

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