BR Wahl und vorherige Absprachen
2 rechtlich getrennte Betriebe , innerhalb eines Konzerns
jetzt ein Managment
es ist bisher noch nicht ganz klar, ob es hier nun einen untergehenden Betrieb gibt nach § 111 BGB oder § 613 BGB
AG will, dass es nur noch einen BR geben soll. Sieht darin wohl Spar und Vereinfachungspotential.
BR des einen Betriebes zumindest sieht erst mal keine Vor - sondern eher Nachteile darin. Um den kleineren Betrieb zu vertreten könnte man Listenwahl machen im nächsten Jahr, was rechtlich ja korrekt wäre.
Nun macht AG unter anderem folgenden Vorschlag. Damit auch aus dem "kleineren Betrieb" ein BR Mitglied freigestellt werden könne ( 2 wären es dann ges.)
Das man vor den Wahlen im nächsten Jahr eine Vereinbarung treffen würde, dass aus jedem Werk mindestens einer freigestellt würde. Dies finde ich fragwürdig und äußerte Bedenken, ob dies überhaupt Rechtens sei oder nicht schon an "Wahlmanipulation" grenze. Zwar gibt es ja vorher nach § 38 ein Gespräch darüber, aber dies mit dem neu gewählten BR und AG und nicht mit dem alten, wenn ich das richtig verstehe. Ich bin der Meinung, dass man sich doch dann nicht auf die Absprache mit dem alten BR berufen könne. Immerhin besteht ja die Möglichkeit, dass es einen BR mit alter Besetzung gar nicht mehr geben wird.
Wie seht Ihr das?
Community-Antworten (2)
24.06.2009 um 12:54 Uhr
der jetzige betriebrat ist schlicht und ergreifend nicht zuständig, absprachen bezüglich freistellungen eines neu zu wählenden gremiums zu treffen
dies liegt im regelungsbereich des neu gewählten gremiums, das nach absprache mit dem AG in geheimer wahl darüber befindet (§38betrVG)
unabhängig davon, ob man gerichtlich klären will, was bei euch organisatorisch passiert, ob zukünftig zwei oder ein betriebsrat zu wählen wäre, kann man auch unter bestimmten vorrausetzungen nach § 3 betrVG vereinbaren, zukünftig einen gemeinsamen betriebsrat zu wählen....
25.06.2009 um 22:32 Uhr
Vielen Dank , Kriegsrat ! Deine Antwort hat mir sehr geholfen.
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