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Pausenzeiten contra weniger Gehalt

B
Bison
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen,

mir wurde von einer Bekannten, welche wusste das ich Betriebsrat bin folgende Frage gestellt. Sie ist Japanerin und arbeitet in einem japanischen Kindergarten in Deutschland. Sie hat einen Arbeitsvertrag in dem die Arbeitszeit mit 37,5 Stunden und das Gehalt fesgehalten sind so wie die Kündigungsfristen, allerdings erhält der Vertrag keine Pausenzeiten und sie bekommt auch keine Pause. Das geht schon einige Jahre so. Jetzt wo sie älter geworden ist fällt es ihr schwer ohne Pause zu arbeiten. Da wir in Deutschland sind müsste doch deutsches Recht gelten. Sie bekommt aber zur Antwort wenn sie Pausen haben möchte dann in dem 37,5 Stundenrahmen weil darüber hinaus der Kindergarten geschlossen ist und sich niemand mehr darin aufhalten kann. Das würde bedeuten dass die tägliche Arbeitszeit kürzer wäre und somit auch ihr Gehalt um den Gegenwert der Pausenzeit gekürzt würde.

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Community-Antworten (4)

E
Erwin

23.06.2009 um 21:46 Uhr

@bison

Ja, in Deutschland gilt deutsche Arbeitsrecht und auch das ArbZG und auch die Pausenregelung des ArbZG sofern kein TV weiteres regelt. Die Bekannte muss aber wohl sich rechtliche Hilfe holen, denn der AG wird wohl nicht einlenken wollen.

Als BR ist Dir aber auch bekannt, die Ruhepausen lt. § 4 ArbZG werden nicht bezahlt, es sei es gibt einen TV der anders regelt.

D
DonJohnson

23.06.2009 um 22:04 Uhr

@erwin und auch die Pausenregelung des ArbZG sofern kein TV weiteres regelt Das ist ja wohl echt nciht dein Ernst, mein lieber!!!! Zeig mir mal die Wirksamkeit eines TV wo KEINE Pausenzeiten vorgesehen werden!!!

Ich fasse es nicht!!!

@bison Da wir in Deutschland sind müsste doch deutsches Recht gelten. Ja, tut es auch - ich wäre mal gespannt was das Gewerbeaufsichtsamt zu solen Machenschaften sagt!!!! Da kann man im übrigen auch anonym anrufen!!!

R
ridgeback

23.06.2009 um 22:44 Uhr

Bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland findet für das Arbeitsverhältnis grundsätzlich deutsches Arbeitsrecht Anwendung. Der Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Nach Auffassung der Rechtsprechung sind in die danach erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen,

  • die Staatsangehörigkeit der Arbeitsvertragsparteien,
  • der Sitz des Arbeitgebers,
  • die Vertragssprache,
  • die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird,
  • der Ort des Vertragsabschlusses,
  • der Wohnsitz des Arbeitnehmers.
P
Pfälzer

24.06.2009 um 09:44 Uhr

@DJ Vorsicht! du ereiferst dich zu Unrecht; in erwins Beitrag geht es nicht um KEINE Pausen; in TV's können zusätzliche Pausen geregelt sein;

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