Erstellt am 23.06.2009 um 10:36 Uhr von waschbär
@Peterlein,
DER BR hat sogar die Pflicht zu HANDELN ! Er kann den AG drängen den Ausbilder abzusägen .....
Warum ALEE weg SCHAUEN ??? > Weil Arsch in Hose fehlt, wie so oft in derr BRD !
Dahilft der WAF Mustersatz...
in unseren letzten Betriebsratssitzung vom __ haben wir uns ausführlich mit der o.g. Beschwerde auseinandergesetzt. Es wurde einstimmig festgestellt, dass die Beschwerde zu Recht erfolgt ist.
Begründung: ____
Wir möchten Sie deshalb bitten, Frau/Herrn ____ (z.B. umzusetzen, eine andere Tätigkeit zuzuweisen).
Um die genaue Vorgehensweise abzusprechen und letzte Unstimmigkeiten auszuräumen, möchte Frau/Herr ____ gerne ein Gespräch mit Ihnen führen. An dieser Unterredung wird auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin ein Betriebsratsmitglied teilnehmen. Wir möchten Sie deshalb bitten, uns kurzfristig einen Terminvorschlag zu unterbreiten.
Für den Fall, dass Sie auf unser Schreiben nicht reagieren sollen, werden wir die Verhandlungen als gescheitert ansehen und die Einigungsstelle anrufen. Wir sind jedoch zuversichtlich, die Angelegenheit - auch in Ihrem Interesse - ohne Einschaltung der Einigungsstelle aus der Welt schaffen zu können.
Mit freundlichem Gruß
Betriebsratsvorsitzende/r
Erstellt am 23.06.2009 um 10:44 Uhr von waschbär
@Perlein, und die JAV sollte gleich ein nach legen...
als Jugend- und Auszubildendenvertreter/in mache ich von meinem Recht gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG Gebrauch und beantrage, nach Abschluss meiner Ausbildung am __ in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in meinem erlernten Beruf übernommen zu werden.
Sollte eine Beschäftigung als ____ nicht möglich sein, bin ich auch bereit, zu anderen als den in § 78 a BetrVG genannten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten.
Mit freundlichem Gruß
Jugend- und Auszubildendenvertreter/in
Erstellt am 23.06.2009 um 10:46 Uhr von waschbär
@Peterlein, UND dann den Arxxch VERSENKEN mit dem hier....
der Betriebsrat hat sich im Verlaufe des letzten Jahres aufgrund von Beschwerden wiederholt mit Vorfällen beschäftigen müssen, die den Ausbilder ... betreffen.
Allen Beschwerden war, unabhängig von dem einzelnen Fall, gemeinsam, daß Herrn ... vorgeworfen wurde, den Auszubildenden gegenüber schnell die Geduld zu verlieren, sie anzubrüllen und sie zeitweilig sogar durch leichte Schläge zum Arbeiten anzuhalten.
Der Betriebsrat, der diesen Anschuldigungen regelmäßig nachgegangen ist und genauso regelmäßig feststellen mußte, daß die Beschwerdeführer im Recht waren, hat in seiner Sitzung vom ... beschlossen, gemäß § 98 Abs. 2 BetrVG die Abberufung des Herrn ... als Ausbilder zu verlangen, da dieser weder die berufs- noch die arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes besitzt.
Zu diesem Entschluß fühlten wir uns verpflichtet, da das weitere Einwirken von Herrn ... auf die Auszubildenden nicht mehr zu verantworten wäre.
Wir sind davon überzeugt, daß Sie volles Verständnis für unseren Schritt haben und Herrn ... unverzüglich von seinem Posten entfernen werden, da das zum Wohle der Auszubildenden und damit aller Arbeitnehmer des Betriebes ist.
Mit freundlichen Grüßen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift Betriebsratsvorsitzende/r)