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Mobbing Seminar - Teilnehmerzahl begrenzen?

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Rucksack
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend erstmal, wir sind ein 13 ner Gremium und wollen 5 von uns auf ein Seminar zum Thema Mobbing schicken. Beschluss ist gemacht, AG unterrichtet..also eigentlich alles schick. Nun hat der AG ganz leise angefragt, ob denn wirklich 5 Leute gehen müssen und meint, es gäbe BAG Urteile, wonach das ein Spezialthema wäre wo nicht so "viele" hin müssten. Klar ist Mobbing ein spezielles Thema, allerdings steht auf der Seite des Anbieters erstens, dass es alle Betriebsratsmitglieder was angeht und zweitens sind wir nicht gerade eine kleine Firma ca. 1000 Mann) und Mobbing auch ein ernstes Problem (gerade durch Vorgesetzte). Wir sollen jetzt Fälle aufzählen und die Teilnahme begründen, was sagt ihr dazu?

6.09706

Community-Antworten (6)

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ridgeback

02.12.2009 um 21:05 Uhr

Rucksack, AG hat Recht.

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Kriegsrat

02.12.2009 um 21:30 Uhr

rucksack, ridgeback hat recht, wenn er sagt, der AG hat recht.......

R
Rucksack

02.12.2009 um 21:30 Uhr

@ridgeback 5 Leute bei 1000 Mitarbeitern sind zuviel????

K
Kriegsrat

02.12.2009 um 21:35 Uhr

höchstens 2-3

L
Lotte

02.12.2009 um 21:39 Uhr

Rucksack, alternativ könnte man ein Inhouseseminar machen. Das ist wahrscheinlich günstiger und könnte für viele BRM stattfinden. Vielleicht wären dann alle glücklich?

K
Kriegsrat

02.12.2009 um 21:47 Uhr

Betriebsratsschulung zum Mobbing In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass eine Schulungsveranstaltung zum Thema "Mobbing" nach § 37 Abs. 6 BetrVG für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln kann. Für diesen Fall muss der Betriebsrat allerdings eine betriebliche Konfliktlage darlegen, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt und zu deren Erledigung er das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt. Dies ergibt sich daraus, dass bei der Schulungsteilnahme an einem Mobbingseminar kein Grundwissen vermittelt wird, bei dem eine nähere Darlegung zur Erforderlichkeit der Wissensvermittlung verzichtbar ist. Vielmehr handelt es sich bei einem Mobbingseminar um eine Schulung mit einem speziellen Thema, bei dem nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Betriebsrat dieses Wissen unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Lage zur sachgerechten Bewältigung seiner gesetzlichen Aufgabenstellung stets benötigt (BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2004 - NZA-RR 2005, 376; ArbG Kiel, Beschluss vom 27.02.1997 - NZA-RR 1998, 212; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 149; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 169; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 37 Rz. 92 a; Wiechert DB 1997, 2325; Moderegger, ArbRB 2005, 175 f. m.w.N.). Soweit weitergehend die Auffassung vertreten wird, dass die auf einem Mobbingseminar vermittelten Kenntnisse stets aktuelle Aufgaben und Fragen des Betriebsrates betreffen, so dass es der Darlegung eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses für die Annahme der Erforderlichkeit nicht bedürfe (ArbG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.1996 - AiB 1996, 557; ArbG Bremen, Beschluss vom 17.12.2003 - NZA-RR 2004, 538; vgl. auch ArbG Detmold, Beschluss vom 30.04.1998 - AiB 1998, 405), vermag die Berufungskammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Auch ein Mobbingseminar befasst sich mit einem speziellen Thema, bei dem nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Betriebsrat dieses Wissen unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Lage zur sachgerechten Bewältigung seiner gesetzlichen Aufgabenstellung stets benötigt. Die gegenteilige Auffassung würde die Erforderlichkeit einer Schulung allein in das Ermessen des Betriebsrates stellen. In einem kleineren Betrieb mit hervorragendem Betriebsklima, in dem niemand an Mobbing denkt, ist es nicht interessengerecht, dem Arbeitgeber die Kosten für die Freistellung und für die Schulungsveranstaltung aufzubürden (Benecke, Mobbing, 2005, Rz. 426). Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung ist die Berufungskammer auch der Ansicht, dass ein Mobbingseminar nicht mit einer Schulungsveranstaltung über Arbeitsschutz und Unfallverhütung (Arbeitssicherheit) vergleichbar ist, bei dem die Seminarteilnahme grundsätzlich als erforderlich anzusehen ist (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 149; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 167; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 97). Auf diesem Gebiet existieren zahlreiche gesetzliche Bestimmungen, öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch vom Betriebsrat zu beachten sind und deren Einhaltung auch der Betriebsrat zu überwachen hat. Demgegenüber handelt es sich beim Mobbing nicht um einen rechtlichen Begriff, sondern um einen Sammelbegriff für Verhaltensweisen, die je nach Sachlage für die Betroffenen rechtliche, gesundheitliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen haben können (Aigner, BB 2001, 1354; LAG Berlin, Urteil vom 15.07.2004 - NZA-RR 2005, 13). Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 07.07.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1283/05 Eine andere Frage ist es nach Auffassung der Berufungskammer, welche Anforderungen an die Darlegungslast des Betriebsrates bei der Überprüfung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung über Mobbing zu stellen sind. Besteht eine aktuelle Konfliktlage, muss der Betriebsrat mit einer Schulung über Mobbing nicht abwarten, bis der Konflikt sich derart verschärft hat, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder der Gesundheit des Betroffenen eingetreten ist. Insoweit genügen bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein bestimmter Mitarbeiter tatsächlich einer Mobbingsituation ausgesetzt war. Die Teilnahme an einem Mobbingseminar muss bereits dann als erforderlich angesehen werden, wenn erste Anzeichen für eine systematische Schikane gegenüber einzelnen Mitarbeitern durch andere Mitarbeiter oder Vorgesetzte erkennbar sind (ArbG Kiel, Beschluss vom 27.02.1997 - AiB 1997, 410; ArbG Detmold, Beschluss vom 30.04.1998 - AiB 1998, 405; Benecke, a.a.O., Rz. 425 f.). Hat der Betriebsrat derartige Anzeichen, überschreitet er den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht, wenn er die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem derartigen Mobbingseminar beschließt. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 07.07.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1283/05 http://www.spezialschulung.de/

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