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Definition 'Hauptbetrieb' nach §4 BetrVG

A
Amrullha
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, Wie ist 'Hauptbetrieb' nach § 4 BetrVG zu verstehen/definiert? Ist das der 'Geschäftssitz' nach Handelsregister? Danke.

4.81301

Community-Antworten (1)

K
Kriegsrat

23.06.2009 um 12:40 Uhr

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Definition des Begriffs Hauptbetrieb. Was hierunter zu verstehen ist, ist daher durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist vom Wortlaut der Vorschrift auszugehen. Daneben sind der Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung, die Gesetzesgeschichte sowie der Normzweck zu berücksichtigen, soweit er im Gesetz erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG 29. September 1983 - 2 AZR 179/82 - AP BPersVG § 79 Nr. 1, zu A IV 2 der Gründe; 31. Januar 1985 - 2 AZR 530/83 - BAGE 48, 40 = AP BGB § 613a Nr. 40 = EzA BGB § 613a Nr. 42, zu II 2 a der Gründe; 16. Juni 2005 - 6 AZR 108/01 - AP BAT-O § 23° Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 612 Nr. 4, zu 2 d aa der Gründe).

Aus der Verwendung des Begriffs Hauptbetrieb in § 4 Abs. 2 BetrVG ergibt sich, dass der Betrieb, dem der nicht betriebsratsfähige Betrieb zuzuordnen ist, gegenüber diesem, ggf. auch gegenüber anderen Betrieben des Arbeitgebers, eine hervorgehobene Bedeutung haben muss. Diese Bedeutung kann nicht wie im Falle des Hauptbetriebs im Verhältnis zu einem Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 BetrVG auf der organisatorischen Eingliederung der zuzuordnenden Betriebsstätte in einen aus mehreren Betriebsteilen bestehenden Gesamtbetrieb beruhen. Denn im Gegensatz zu einem Betriebsteil ist ein Betrieb nicht in einen anderen Betrieb eingegliedert, sondern organisatorisch eigenständig. Die für einen Hauptbetrieb iSv. § 4 Abs. 2 BetrVG erforderliche hervorgehobene Bedeutung ergibt sich vielmehr aus einer besonderen Funktion des Betriebs für das Unternehmen des Arbeitgebers oder für den zuzuordnenden Betrieb. Bestehen in dem Unternehmen des Arbeitgebers neben dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb mehrere weitere Betriebe und werden in einem dieser Betriebe wenn auch lediglich beratend - Arbeitgeberfunktionen im mitbestimmungsrelevanten Bereich auch für den nicht betriebsratsfähigen Betrieb wahrgenommen, ist dieser Betrieb Hauptbetrieb& iSv. § 4 Abs. 2 BetrVG. Die Art der arbeitstechnischen Zwecksetzung der Betriebe oder die räumliche Entfernung des nicht betriebsratsfähigen Betriebs zu anderen Betrieben des Arbeitgebers ist demgegenüber für die Bestimmung des Hauptbetriebs nach § 4 Abs. 2 BetrVG in der Regel nicht von entscheidender bedeutung http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2007/zbvronline_2007_06_03.pdf

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