W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Beteiligung an der BR-Wahl im Hauptbetrieb nach Umstrukturierung?

S
Sternburg
Nov 2016 bearbeitet

Mahlzeit!

Laut § 4 BetrVG können die AN eines BR-fähigen Betriebsteils beschließen, an der BR-Wahl im Hauptbetrieb teilzunehmen. Ebenso können sie beschließen, dieses nicht mehr zu tun.

Soweit klar.

Die AN des Betriebsteils X haben sich bisher an der Wahl im Betrieb Y beteiligt.

Nun sollen 2 bisher selbständige Geschäftsbereiche (mit jeweils einem Hauptbetrieb in Stadt X und Stadt Z) zusammengelegt werden, mit neuem gemeinsamen Hauptbetrieb (und der einzigen Verwaltung) in Stadt Z.

Ist dann der Beschluss der Arbeitnehmer in Betriebsteil X, im Betrieb Y mitzuwählen, automatisch hinfällig (weil es diesen Hauptbetrieb nicht mehr gibt) und sie müssen neu abstimmen bzw. selbst wählen?

Oder gilt der Beschluss dann gleichfalls für die Teilnahme an der Wahl im 'neuen' Hauptbetrieb Z?

6.32401

Community-Antworten (1)

W
w-j-l

06.05.2008 um 12:26 Uhr

Ich denke, wenn der Betrieb X weiterhin eine grundsätzlich betriebsratsfähige Einheit ist, und das Optionsrecht ausgeübt hat, dann sollte sich bis zur nächsten Wahl eigentlich gar nichts ändern. Es ist allerdings sowohl denkbar, dass er weiterhin dem Haupt-Betriebsteil Y zugeordnet ist wie auch, dass er automatisch dem Haupt-Betriebsteil Z zufällt. Es ist vermerkt, dass das Optionsrecht, bzw. dessen Widerruf wirksam nur bist 10 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR (Hauptbetrieb) wirksam für die nächste Wahl ausgeübt werden kann.

Entscheidend in diesem Zusammenhang ist allerdings auch nicht eine gemeinsame Verwaltung, sondern die Leitungseinheit von Haupt- und Neben-Betriebsteil.

Die Kommentare schweigen sich dazu weitgehend aus. Ein Hinweis dazu ist allenfalls bei Richardi (BetrVG) RNn 30,31 zu entnehmen. Auch hier wird auf die Leitungseinheit abgehoben.

Wenn also Betrieb Y vor und nach der Veränderung der Zuordnung eine eigene Leitung hatte, dann denke ich, es bleibt alles wie es war.

Wenn die Leitung (nicht die Verwaltung) des Betriebes Y von X nach Z wandert, dann könnte es sein, dass die Zuständigkeit der BR-Vertretung auch zum Betrieb Z wandert.

Ihre Antwort