W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Minderheitenquote

F
Foni
Jun 2020 bearbeitet

Wir hatten gerade eine BR Wahl. 3 Listen, 13 BR Mitglieder, 4 Posten als Minderheitsquote. Jetzt ist folgendes passiert: Liste 1 55% der Wählerstimmen / 7 Sitze Liste 2. 20% der Wählerstimmen / 3 Sitze Liste 3. 25% der Stimmen / 3 Sitze

Aufgrund der Minderheitenverteilung wurde der Liste 3 ein zusätzlicher Sitz zugesprochen, der der Liste 1 abgezogen wurde. Damit haben jetzt rund 45% der Wählerstimmen im Gremium Stimmrechte von rund 55%.

In meinen Augen verfälscht die Minderheitsqoute den Wählerwillen. Ist das im Sinne des Gesetzgebers?

85602

Community-Antworten (2)

C
celestro

19.06.2020 um 18:54 Uhr

a) wenn die Listen nicht darauf achten, genügend Personen des Minderheitengeschlechtes aufzustellen, ist das Ihre eigene Schuld.

b) müsste man sich den Fall ganz genau anschauen. Also ob es überhaupt korrekt ist, dass der Sitz von 1 zu 3 wandert und nicht etwa von 2 zu 3.

K
kratzbürste

20.06.2020 um 10:04 Uhr

Mit der Prozentrechnung kommst du da nicht weiter. Die Verteilung der Sitze muss zwingend nach dem De'Hondt-Verfahren laufen. Hoffe, euer Wahlvorstand ist gut geschult.

www.bzo-wissen.de und dort: Betriebsratswahlen

Ihre Antwort