Erstellt am 19.06.2009 um 13:42 Uhr von Lotte
Nordmann,
es kommt auf die Argumentationslinie des AG an.
Im Zweifel muss er vor Gericht darlegen, dass die geringfügig Beschäftigten nicht mit in die SA müssen, da sie mit ihren vollbeschäftigten KollegInnen nicht vergleichbar sind.
Erstellt am 19.06.2009 um 14:04 Uhr von Nordman
Danke Lotte!
Die sind schon vergleichbar, was eben die Tätigkeit anbelangt.
Die Frage ist, vergleichbar aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsverträge: geringfügig und vollzeit
Erstellt am 19.06.2009 um 14:04 Uhr von erwin
@Nordman
sofern die zu kündigenden AN auch schon in anderen Abteilungen gearbeitet haben, ist die Sozialauswahl ggf. auszuweiten. Gleiches gilt wenn der AG An im Rahmen seines Direktionsrechtes AN versetzen könnte. Auch dann ist die Sozialauswahl entsprechend auszuweiten.
Erstellt am 19.06.2009 um 14:06 Uhr von Nordman
Erwin!
Der Vergleichsrahmen in andere Abteilungen ausweiten ist nicht möglich. Das hab ich schon überprüft.
Die Frage lautet: "Dürfen geringfügig Beschäftigte mit Vollzeitbeschäftigten verglichen werden, wenn der AG Vollzeitstellen abbauen will."
Erstellt am 19.06.2009 um 14:07 Uhr von erwin
@Nordman
>>unterschiedlichen Arbeitsverträge: geringfügig und vollzeit
Sind keine Argumente die Sozialauswahl einzuschränken. Will der AG den Arbeitsplatz eines Vollzeit-AN abbauen müssen ggf. 2 Teilzeitkräfte dann betriebsbedingt gekündigt werden.
Holt euch am besten fachlische Hilfe dazu, also RA mit den besonderen Kenntnissen im Thema Sozialplan/-auswahl
Erstellt am 19.06.2009 um 14:25 Uhr von erwin
@Nordman
Habt ihr auch das Thema "Möglichkeiten des AG im Rahmen seines Direktionsrechtes" geprüft. Könnte der AG also AN im Rahmen dieses Direktionsrechtes Versetzen (auch unter Beachtung der MB) wirkt dieses auch bei betriebsbedingten Kündigungen.
Schaue hier:
http://www.aus-innovativ.de/themen/5150_5257.htm
Hinweis
Der Umfang des Direktionsrechts hat nicht nur Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis, sondern auch auf die Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung: In die Sozialauswahl müssen alle vergleichbaren Arbeitnehmer einbezogen werden. Vergleichbarkeit in diesem Sinne bedeutet Austauschbarkeit durch Ausübung des Direktionsrechts[3]. Austauschbar sind alle Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsplatz der gekündigte Arbeitnehmer durch Ausübung des Direktionsrechts versetzt werden kann.
Daraus ergibt sich: Je weiter das Direktionsrecht, desto weiter der Kreis derjenigen Arbeitnehmer, die in die Sozialauswahl einzubeziehen sind.
oder hier:
http://www.rkuk.de/urteile/arbeitsrecht/Sozialauswahl%20und%20Betribsbegriff%20BAG%202%20AZR%20218-06.pdf
Gerade bei diesem Thema "Beachtung des Direktionsrechtes" werden leider zu oft Fehler bei der Sozialauswahl gemacht, welche dann immer zu Lasten der Gekündigten gehen.
Erstellt am 19.06.2009 um 15:08 Uhr von Lotte
erwin,
"unterschiedlichen Arbeitsverträge: geringfügig und vollzeit
Sind keine Argumente die Sozialauswahl einzuschränken. Will der AG den Arbeitsplatz eines Vollzeit-AN abbauen müssen ggf. 2 Teilzeitkräfte dann betriebsbedingt gekündigt werden."
leider stimmt das in dieser Absolutheit nicht
siehe dazu:
http://www.tarifunion.dbb.de/rechtsprechung/kuendigungsrecht/kuendigung_vollzeit_teilzeit.htm
Erstellt am 19.06.2009 um 18:54 Uhr von erwin
@Lotte
In dem Fall des von Dir erwähnten Urteils ging es um die Kündigung einer Teilzeitkraft. Hier hat das BAG entschieden, dass in diesen Fälle Vollzeitkräfte nicht mit ienbezogen werden müssen. Diese macht auch Sinn, denn wenn er eine Teilzeitkraft mit 3-4 Std. und dann vielleicht auch noch an nur 2-3 Tagen kündigen möchte, bekomt er bei einer Kündigung einer Vollzeitkraft erhebliche Probleme. Denn dann müsste er ja für die Fehlstunden zur wieder einen passenden AN suchen.
Auszug aus dem Urteil ......bei der Kündigung einer Teilzeitkraft die Vollzeitkräfte nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen (BAG, Urteil vom 12. August 1999, Aktenzeichen 2 AZR 12/99).
Daher kann und muss er bei beabsichtugter Kündigung von Vollzeitstellen auch Teilzeitstellen mit betrachten. Aber wie erwähnt, sollen sie einen RA beratend hinzuziehen. Viel entschender ist ist die Beachtung des Direktionsrechtes des AG. Durch dieses wird i.d.R. der Kreis der zu betrachtenden AN immer vergrößert. Das ist halt die andere Art/Weg der Auswirkungen des Direktionsrechtes. Dieses mal zu Vorteil der AN. Der AG kann damit schwiriger den Kreis der zu betrachtenden AN einschränken, was AG teils immer gerne machen. Sie bilden dafür teils ganz neue Abteilungen, versetzen dann gerne unliebsam AN dort hinwein. Die wollen sie dann später mit dem Hinweis "betriebsbedingt" schließen. Hier tritt ihnen dann aber das Direktionsrecht auf die Füße, sofern BR und AN wachsam sind.
Die Folge kann dann für AN nur sein, dass sie zwar ggf. bei Schließungen von Abteilunge doch nicht betroffen sind wenn sie bereit sind sich örtl. zu verändern. Wir hatten solche Fälle, Wegfall des Ap in München, betriebsbedingt gekündigt wurde ein AN in Erfurt und der AN aus München musste eine Versetzung nach Erfurt akzeptieren. Hätte er die Versetzung nicht akzeptiert wäre er in München betriebsbedingt gekündigt worden und der AN in Erfurt hätte bleiben können.
PS: Wurde alles auch rechtlich geprüft und war ok.
Erstellt am 19.06.2009 um 19:58 Uhr von Kölner
@Lotte
Ich verstehe das Problem eines BR in so einem Fall ja nicht so ganz:
Man kann sich doch der Auswahl der AN hinsichtlich einer Sozialauswahl ohne weiteres verweigern. Wenn der AG seine Ideen nicht auf GfB ausdehnen will, dann ist das so.
Dem AN kann man dann den Gang zum Anwalt empfehlen und gleich noch den entsprechenden Widerspruch mitgeben.
@erwin
Der Gang zum Anwalt als BR ist wieder mal nicht das Mittel zur Wahl. Schon wieder...
Erstellt am 19.06.2009 um 21:44 Uhr von Lotte
Kölner,
impliziert Dir meine Antwort, dass ich das anders sehe? Dann entstand da ein falscher Eindruck.
erwin,
Du hast meine Eingangsantwort gelesen? Und ich verstehe nicht, warum sich der BR von einen RA beraten lassen sollte (siehe Kölner)