Erstellt am 17.06.2009 um 09:34 Uhr von pitsieben
@ Molly,
die Kündigung kann bis zum Ende der Probezeit am 30.06. ausgesprochen werden.
Erstellt am 17.06.2009 um 10:02 Uhr von Molly
Muss es nicht eher heißen, "kann zum Ende der Probezeit ausgesprochen werden"? Das ist nämlich unser Problem. "Bis zum Ende der Probezeit ausgesprochen" würde heißen, es kann auch erst z.B. am 30.06. gekündigt werden.
Erstellt am 17.06.2009 um 10:10 Uhr von Kölner
@Molly
Es gibt damit kein Problem! 'Würde und hätte' interessieren dabei fast gar nicht!
Es heisst regelmäßig, dass 'eine Kündigung innerhalb der Probezeit mit einer Frist von 14 Tagen vorgenommen werden kann'.
Demnach ist eine Kündigung am 30.06.09 zurecht möglich und das AV ist dann 14 Tage später beendet. Interessant ist das Kündigungsbegehren des AG nur, wenn ein BR besteht und die zwingende Anhörung zur Kündigung nach dem 23.06. erfolgt.
Erstellt am 17.06.2009 um 10:11 Uhr von pitsieben
@ Molly,
es kann am 30.06. zum 14.07. gekündigt werden.
Erstellt am 17.06.2009 um 10:43 Uhr von Molly
Erstellt am 17.06.2009 um 16:44 Uhr von DerAlteHeini
Molly
Die mögliche Kündigungsmöglichkeit nach der du hier fragst,
hängt nicht von einer vereinbarten Probezeit ab.
Hier einfach auf die Probezeit abzustellen um mit einer 14 Tagesfrist ohne Angabe von Gründen kündigen zu können, ist falsch.
Ob eine Probezeit von 6 Wochen, halbes Jahr oder oder ein Jahr vereinbart wurde ist im Zusammenhang mit einer Kündigung unerheblich.
Die von dir gemeinte Kündigung mit der Kündigungszeit von 14 Tage ergibt sich aus § 1 KschG. Hier ist nur die Betriebszugehörigkeit von sechs Monate und weniger von Bedeutung in der so kurzfristig gekündigt werden kann.
Hat der Kollege eine längere Probezeit als sechs Monate, so ist dies unbedeutend gegenüber den dann zu beachtenden Kündigungsschutz.