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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kruzfistige Betriebsversammlung - möglich einzuberufen?

E
elcubano
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns gab es seid einigen Wochen Verhandlungen über Arbeitszeitmodelle, Lohnverzicht, etc. Gestern hat uns die GF ihr "letztes" Angebot mit den minimalsten Vorderungen mitgeteilt, ansonsten soll es Kündigungen geben. Wir wollen und müssen die MA informieren. Wie kurzfristig ist es möglich eine Betriebsversammlung vom BR einzuberugen. Ist es möglich eine Betriebsversammlung für den nächsten Tag einzuberufen?

Danke!

5.19507

Community-Antworten (7)

K
Kriegsrat

16.06.2009 um 15:40 Uhr

grundsätzlich schon, wenn die betrieblichen belange berücksichtigt wurden aber : zusätzliche ("außerordentliche") Betriebsversammlungen muss der Betriebsrat einberufen auf Antrag des Arbeitgebers und auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer; er kann eine solche Versammlung auch aufgrund eigener Entschließung einberufen, wenn er sie für "notwendig" erachtet; die "außerordentlichen" Betriebsversammlungen, die der Betriebsrat aufgrund eigener Entschließung oder auf Wunsch eines Viertels der Belegschaft einberuft, erfolgen außerhalb der Arbeitszeit (es sei denn, Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich auf die Durchführung während der Arbeitszeit).

es empfiehlt sich hier, mit dem AG eine einigung zu erzielen

P
Petrus

16.06.2009 um 15:40 Uhr

Die Frist zwischen Einladung zu einer Betriebsversammlung und dem Versammlungstermin muss so bemessen sein, dass möglichst alle AN von dem Termin unterrichtet werden und an ihm teilnehmen können.

Dem AG hat die Terminnachricht so rechtzeitig zuzugehen, dass er seine Teilnahme ermöglichen, auf Grund der mitgeteilten Tagesordnung Erklärungen vorbereiten und einen Vertreter des AG-Verbandes hinzuziehen kann.

Die Gewerkschaft muss gleichfalls Gelegenheit haben, sich auf die Versammlung und die zu erörternden Themen terminlich und sachlich einzustellen.

LAG Düsseldorf vom 11.04.1989 - 12 TaBV 9/89 (DB 1989 S. 2284)

(Google hilft ;-) )

K
Kriegsrat

16.06.2009 um 15:42 Uhr

@ petrus

bei den "ordentlichen " betriebsversammlungen...........

W
Waschbär

16.06.2009 um 16:19 Uhr

kriegsrat, haste recht. ordendlich ist das stichwort.

P
Petrus

16.06.2009 um 16:36 Uhr

@kriegsrat: Auch eine ao. BetrVers bringt wenig, wenn die Zeit nicht für die Unterrichtung der AN über diesen Termin ausreicht. (Leitsatz1) Und da beim angesprochenen Wunschkonzert der GF von Elcubano nach $77(3) auch die GEW im Boot ist, wäre eine Beachtung des Leitsatzes 3 dem Ablauf der BetrVers dienlich.

Bei einer ao. BetrVers. entfällt die Einladungspflicht an den ArbGeb. Die Frage ist: Will der BR dem ArbGeb die Möglichkeit geben, sich der Belegschaft zu stellen? (Die Empfehlung, sich mit der GF zu einigen, damit die Zeit bezahlt wird, hast Du ja schon gegeben)

K
Kriegsrat

16.06.2009 um 17:05 Uhr

@ petrus davon abgesehen... ich sehe hier auch nicht die notwendigkeit, hals über kopf von heute auf morgen eine betriebsversammlung einzuberufen würde ich eher für schädlich als hilfreich betrachten

D
DonJohnson

16.06.2009 um 18:50 Uhr

kriegsrat Ich auch.

Immerhin kann doch jede Seite die Verhandlungen für gescheitert erklären, was dann kommt, sollte dem AG bewußt sein oder gemacht werden! Mich interessiert aber auch, was genau die BV´s regeln sollen - am besten den Wortlaut. Dann würde ich gerne wissen wie groß das Gremium ist, und ob es einen WA gibt. Und es würde mich interesieren, ob die Angaben des AG überprüft wurden, oder ob das nur Einsparungen sein sollen. Die BV Arbeitszeitmodelle interessiert mich dabei vorrangig. Was er sich unter Lohnverzicht vorstellt ebenfalls. Und noch interessanter finde ich die "etc" - alles super spannend - hoffentlich bekomme ich hierauf eine Antwort ;-)))

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