Wehrdienst/Befristung - Was passiert mit seinem Vertrag, bzw. wie können wir (BR) ihm helfen?
Hallo ihr Wissenden, folgende Frage: Ein Mitarbeiter der im März angefangen hat, wird jetzt zur Bundeswehr eingezogen. Was passiert mit seinem Vertrag, bzw. wie können wir (BR) ihm helfen?
Community-Antworten (7)
12.06.2009 um 13:42 Uhr
das arbeitsverhältnis ruht... (arbeitsplatzschutzgesetz)
schau mal hier rein
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbplschg/gesamt.pdf
12.06.2009 um 13:49 Uhr
Das heißt, wenn er noch 2 Monate hätte und dann aber eingezogen wird, würde er diese nach dem Wehrdienst weiter arbeiten?
12.06.2009 um 14:18 Uhr
prinzipiell schon ob es ausnahmen geben könnte (über kündigung steht ja was im arbeitsplatzschutzgesetz) kann ich dir nicht sagen, da ich mich mit der thematik noch nicht befasst habe.....
und daher lieber nichts als was falsches sage;-))
12.06.2009 um 15:04 Uhr
Befristete Arbeitsverhältnisse laufen aus. Es besteht keine Befristungsverlängerung. Ausnahme: Es handelt sich um ein befristetes Ausbildungs- und Probearbeitsverhältnis. § 6 Abs.3 ArbPISchG
12.06.2009 um 15:46 Uhr
vielleicht könnte der kollege für die dauer des befristeten arbeitsvertrags eine nichtheranziehungszusage des kreiswehrersatzamtes erreichen heutzutage ist es ja nicht mehr so schwer, wenn man nicht zum bund will......
12.06.2009 um 15:48 Uhr
@Klaisie, sollte er nur eine Befristung haben,läuft diese aus. IHR könnt dafür sorgen das er vor der Einenberufung "entfristet" wird. da gilt für ihn : .....dass der Wehrdienst den Arbeitsvertrag nicht beendet, so dass dieser nach der Wehrdienstzeit nicht neu geschlossen werden muss. Das Arbeitsverhältnis ruht ab Beginn des Grundwehrdienstes bis Ablauf des Tages, der als Entlassungstag beurkundet wird. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt und Sachbezüge nicht besteht. Bei der Zahlung von Sonderzuwendungen sind der Inhalt und der Zweck der jeweiligen Zuwendung maßgebend. Gleiches gilt für vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsentgelt. Beendet der Arbeitnehmer den Wehrdienst vorzeitig, so leben die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten vom Zeitpunkt der Beendigung wieder auf.
Für die Zeit während des Wehrdienstes gelten einige Besonderheiten:
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Die Grundwehrdienstzeit wird als Betriebszugehörigkeit angerechnet.
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Sie wird allerdings nicht auf die Probezeit angerechnet.
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Während des Wehrdienstes stehen dem Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche zu. Auf Verlangen ist dem Arbeitnehmer vor Beginn des Wehrdienstes Urlaub zu gewähren.
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Der Arbeitnehmer ist aus Anlass des Wehrdienstes nicht zu kündigen. Der Begriff „Anlass“ der Kündigung ist aus § 613 a BGB gekannt, nach dem einen Arbeitnehmer aus Anlass des Betriebsüberganges nicht gekündigt werden darf. Der Betriebsübergang darf nicht der Beweggrund/das Motiv für die Kündigung des Arbeitnehmers sein. Entsprechendes gilt im Fall des Wehrdienstes. Die Einberufung darf nicht der Beweggrund für die Kündigung des Arbeitnehmers sein. Davon ist auszugehen, wenn andere sachliche Gründe, die aus sich heraus die Kündigung rechtfertigen, vorhanden sind.
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Daneben besteht ein Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Wehrdienstes. Nach § 130 BGB ist vom Zugang auszugehen, wenn der Einberufungsbescheid in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist und er unter normalen Bedingungen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
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Dieser Kündigungsschutz gilt allerdings nur für die ordentliche Kündigung (§ 622 BGB), nicht für die außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung nach § 626 BGB. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die außerordentliche Kündigung führt zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Der Arbeitnehmer hat sich nach Beendigung des Wehrdienstes bei seinem Arbeitgeber unverzüglich zurück zumelden.
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Ihm darf kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, der schlechter ist, als der vorherige
Quelle § zum Wehrdienst und den Schutz vom Arbeitsplatz.
12.06.2009 um 15:54 Uhr
vielen Dank, der Kollege ist in der Probezeit, er hat erst im März angefangen.
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