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Mitteilungspflicht des AG über neuen Personaleingang (Baumaßnahme)?

S
stube
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, muß der AG uns unterrichten, wenn es einen neuen Personaleingang geben soll? Bei uns wurde mit Außennarbeiten begonnen, z.B. Pflastern zum eventuell neuen Eingang. Es soll eventuell eine Hygiene Norm bei uns eingeführt werden, womit auch ein neuer Perssonaleingang verbunden ist. Es wurde nun so argumentiert, daß der neue Personaleingang nur vorsorglich gebaut wird und man deshalb den BR nicht informieren muß.

Welche Außenarbeiten muß der AG uns mitteilen und welche sind mitbestimmungspllichtig.

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Community-Antworten (16)

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DonJohnson

10.06.2009 um 19:09 Uhr

@stube

Hier eine pauschale Antwort zu geben wird bestimmt in die Hose gehen. Um euer MBR zu sehen, müßte man genaue Umstände sehen. Also ich versuche mal zu erklären was ich meine: Natürlich müßt ihr schon bei der Grobplanung des AG Infos bekommen. Immerhin müßt ihr nach § 80 Abs 1 Satz 1 auch darüber wachen, dass Unfallverhütungsvorschiften eingehalten werden. Wenn der Eingang aber mit einer Veränderung im Betrieb einhergeht (Hygienenorm), wird meines Erachtens hierüber euer MBR nach § 87 Abs 1 Satz 1 aktiv.

Wenn du uns hier genauer darstellen könntest wie euer Fall gelagert ist, werden unsere Antworten auch genauer. Über konsequenzen, die eine Nichtbeteiligung des Gremiums hätte, könnten wir uns dann später unterhalten. Bitte erst mehr Infos.

S
stube

10.06.2009 um 20:36 Uhr

Hallo, es ist schon sehr zutreffend was Du geschrieben hast. Es wurde so dargestellt, daß ohne die Hygienenorm keine Mitteilungspflicht besteht. Diese Aussage ist ja nach § 80 falsch!

Was wäre denn, wenn es sich nur um Pflasterarbeiten handeln würde, welche am Gebäude längs führen, ohne neuen Eingang.

D
DonJohnson

10.06.2009 um 22:00 Uhr

Was wäre denn, wenn es sich nur um Pflasterarbeiten handeln würde, welche am Gebäude längs führen, ohne neuen Eingang.

Gut dass du fragst... ich dachte ich hätte mich klar ausgedrückt - auch die Pflasterarbeiten inplitieren das Beteiligungsrecht des Gremiums, da ja Gesundheitsschäden eventuell nciht auszuschließen sind! Die Mitteilungspflicht besteht grundsätzlich! Fraglich erscheint mir lediglich das MBR des BR bei gewissen Maßnahmen! Also das Mitbestimmungsrecht.

Wenn der AG euch in Umbaumaßnahmen nciht einweiht oder euch in die Planug nicht mit einbezieht, könnt ihr per einstweiliger Verfügung die Durchführung stoppen lassen!!!

Das ist Faktum und sollte dem AG auch so mitgeteilt werden...

S
stube

10.06.2009 um 22:25 Uhr

Ist denn auch der § 90 hier anzuwenden -Unterrichtungs- und Beratungsrecht?

Das habe ich bei arbeitsrecht.de gefunden Betriebliche Räume

§ 90 Abs. 1 Nr. 1 umfasst sämtliche Bauvorhaben betreffend Räumen, die der betrieblichen Zweckbestimmung dienen (Werkhallen, Verwaltungsgebäuden, Labors, Lagerhallen, Lehrwerkstätten, Sozialräume wie Kantinen, Sporthallen, Aufenthalts-, Umkleide- und Waschräume, Toiletten). Es ist jedoch erforderlich, dass es sich um Räume handelt, in denen Arbeitnehmer tätig sind. Daher gehören Park- oder Sportplätze nicht dazu.

Bauliche Maßnahme Umfasst vom Unterrichtungs- und Beratungsrecht sind Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten. Jede Veränderung des bestehenden Baukörpers fällt unter den Begriff des Umbaus, sofern dadurch die Arbeitsbedingungen beeinflußt werden. Das gilt nach herrschender Ansicht selbst für den Einbau neuer Fenster- oder Türöffnungen, nicht für bloße Reparatur- oder Renovierungsarbeiten.

Gehört denn jetzt der Eingang bzw. der Außenbereich dazu? Die Arbeitsbedingungen ändern sich nicht und es handelt sich nicht um einen Raum, in denen wir arbeiten. Oder verstehe ich das falsch?

K
Kriegsrat

10.06.2009 um 22:35 Uhr

@ stube

ich bin mir der wichtigkeit eures anliegens nicht unbedingt bewußt vielleicht könntets du mir helfen

habt ihr einen konkreten anlaß, bei dieser sache tätig zu werden oder gehts euch hierbei nur um das prinzip "der AG muß....."

L
Lotte

10.06.2009 um 22:39 Uhr

stube, also letztendlich muss der AG Euch über alles unterrichten, was er in Bezug auf die Arbeitnehmer oder in Bezug auf Veränderungen an Gebäude(-teilen) die von diesen AN benutzt werden, plant und sei es nur, damit Ihr überprüfen könnt, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht.

Interessant wird es, wenn Ihr dem neuen Personaleingang dann, wenn er fertig ist, nicht zustimmt, weil er z.B. so gelegen ist, dass zu später Stunde, nehmen wir an es gibt einen Spätdienst bei Euch, nicht mehr gefahrlos benutzt werden kann.

K
Kriegsrat

10.06.2009 um 22:44 Uhr

@ lotteschätzchen

interessant wird es, wenn sie dem neuen personaleingang nicht zustimmen :

müssen dann alle, die drin sind, drin bleiben ? bzw. darf keiner mehr, der draußen ist, rein gehen ?;-)))

I
Immie

10.06.2009 um 22:47 Uhr

kriegsrat, das nennt man dann "Käfig";-)

S
stube

10.06.2009 um 22:49 Uhr

@kriegsrecht Mir wurde von meinem Betriebsleiter gesagt, daß mich die Umbaumaßnahmen nicht zu interessieren haben, auch nicht als BR-Mitglied. Alles was wir so erfahren geht über Gerüchte und wir wollen endlich mal von Anfang an in solche Baumaßnahmen eingeweiht werden.

@Lotte also können wir den AG auf § 80 und § 90 hinweisen um so unser Unterrichtungsrecht einzufordern.

D
DonJohnson

10.06.2009 um 22:49 Uhr

@all Oder man hört oder beachtet was ich dazu schrieb ;-)))

D
DonJohnson

10.06.2009 um 22:52 Uhr

Jo, und wenn das nicht hilft, gibt es den § 23 Abs 3 BetrVG

K
Kriegsrat

10.06.2009 um 23:10 Uhr

@ stupfe

ihr könntet einen verstoß gegen § 90 Abs.2 beim AG abmahnen und ein arbeitsgerichtliches beschlußverfahren anstrengen, mit dem ziel, dem arbeitgeber unter androhung von zwangsgeld aufgeben zu lassen, den BR zukünftig rahmen des § 90 bei derartigen maßnahmen zu beteiligen

ihr könntet auf euer MBR gem. § 87 Abs. 1 Punkt 7 hinweisen und auf entsprechende beteiligung bei dieser maßnahme bestehen

ihr könntet auf euer informationsrecht nach § 80 BetrVG Abs. 2 in verbindung mit Abs.1punkt 1 bestehen

viele möglichkeiten...........

@ don johnson was hast du nochmal geschrieben ? hab ich gerade nicht gehört......;-)))

D
DonJohnson

10.06.2009 um 23:30 Uhr

Hmmm, 3. Versuch habe ich keine Lust drauf. Sage nur kurz, dass du REcdht aug 87,1,7 hast, abger wenn er es nciht einhält wie hier der 23,3 anzuwenden wäre - im Vorfeld. Dann unterhalten wir uns um weiteres. Mehr darf ich wohl nciht schreibgen weil sonst wird es wieder gelöscht oder nciht veröffentlicht :-((((((((

L
Lotte

11.06.2009 um 00:39 Uhr

kriegeleinchen, siehste...Dir fallen doch gleich interessante Szenarien ein...;-)))

S
stube

11.06.2009 um 18:28 Uhr

Hallo Leute, ich habe meinem Betriebsleiter heute die oben stehenden Parragraphen genannt. Doch er ist immer noch der Meinung, daß er uns nicht offiziell unterrichten muß. Es wurde mir inoffiziell von ihm gesagt, daß es einen neuen Eingang geben wird, falls die Kunden die Hygienenorm fordern und daß deshalb schon mal mit den Pflasterarbeiten begonnen wird.

Es geht jetzt bei Ihm um grundsätzliche Dinge, er möchte nicht, daß wir ihm auf der Nase rumtanzen und er läßt sich von uns nichts vorschreiben.

Als Begründung für seine Aussage, "es geht den BR nichts an", sagte er, es wäre nicht das Grundstück der Firma und was hätten wir da also zu suchen. Nicht Firmengelände, also auch keine MBR oder Unterrichtungsrecht wegen Unfallverhütung oder sonstiger Sachen. Warum muß er den BR informieren, wenn es sich um Pflasterarbeiten auf dem Nachbargrundstück handelt. Es gäbe noch keine Pläne für einen Eingang! Warum er auf dem Gelände vom Nachbarn pflastern läßt, ließ er offen.
Der Weg führt genau an unserer Halle vorbei und unser Grunstück endet wohl mit der Außenmauer.

Ich finde es traurig, daß wir immer hinter allem hinterherrennen müssen. Und das er sich jetzt mit allen Mitteln dagegen wehrt. Trotzdem glaube ich nicht, daß unser BR wegen so einer Sache vor ein gericht ziehen würde. Obwohl man dann bestimmt für die Zukunft nicht mehr solche Sorgen hat.

I
Immie

12.06.2009 um 01:41 Uhr

kriegsrat... oder feindseliges Kuratorium Konflikt Kommission Feldzug Kabinett Kontroverse Körperschaft aber "kriegeleinchen"...:-))))

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