Erstellt am 07.06.2009 um 19:03 Uhr von erwin
@Samuel
Warum habt ihr als BR euch diese Gedsnken nicht vor dem Abschluss gemacht und besonders bezgl. des Themas "ganzen Bundesgebiet" genauere Angaben aufgenommen?
Erstellt am 07.06.2009 um 19:12 Uhr von Samuel
Hallo Erwin,
wir haben eine ATZ Vereinbarung für die Jahrgänge 1952 - 1954 abgeschlossen. Die Tätigkeiten der ATZ Mitarbeiter sollten dann von den Überhangmitarbeitern übernommen werden. Das hätte mit den Qualifikationen auch teilweise 1:1 gepasst. Jetzt haben nur sehr viele Mitarbeiter einem ATZ Vertrag nicht zugestimmt.
Erstellt am 07.06.2009 um 19:13 Uhr von Lotte
Samuel,
könnte mir vorstellen, dass hier das SGB III mit § 121 weiterhelfen könnte.
Schau mal hier: http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fkomm%2fDaeHjoHumWolKoArb_1%2fSGB_III%2fcont%2fDaeHjoHumWolKoArb.SGB_III.p121.htm
Erstellt am 07.06.2009 um 19:44 Uhr von erwin
@Samuel
Sofern ein Arbeitsplatz wegend er Entfernung nicht zumutbar ist, bleibt dann möglicher weise nur die betriebsbedingte Kündigung. Hier wäre dann also abzuwägen, was ist schlimmer?
Aber nochmals, ihr hättet es heute leichter, wenn man in dem Interessensausgleich hinsicht lich der Fage "Zumutbarkeit hinsichtlich der Versetzung an einen anderen Ort" Festlegungen getroffen hätte. Es war ja wohl bekannt, dass es bundesweit Betriebe/Betriebsteile gibt.