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Mitbestimmungsrecht bei Neueinstellungen

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gestaltklang
Jun 2020 bearbeitet

Hallo Zusammen, der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Neueinstellungen. Nun beschließt mehrheitlich der Betriebsrat, dass der MItarbeiter nicht einzustellen ist. Welche Konsequenzen hat die Nichtzustimmung? Kann der Arbeitgeber trotzdem einstellen? Wenn ja, welche Schritte sind dann notwendig? Aktuell haben wir einen Fall bei dem die Neueinstellung in Frage zu stellen ist. Die Person hat bereits ein längeres Praktikum absolviert und zeigte dabei starke Verhaltensauffälligkeiten.

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Community-Antworten (4)

G
ganther

03.06.2020 um 11:28 Uhr

schaut euch mal den § 100 BetrVG an. es ist die Frage ob die "Verhaltensauffälligkeiten" einen Widerspruchsgrund nach §99 BetrVG darstellt. Daran sollte man sich doch bitte als BR auch orientieren

P
Pjöööng

03.06.2020 um 11:46 Uhr

Und bitte, bitte, bitte: Lasst Euch schulen! So hemdärmlig kann man doch keine BR-Arbeit machen!

D
DummerHund

03.06.2020 um 12:29 Uhr

@ gestaltklang Nach §100 BetrVG sollte man sich vorsorglich auch den §101 BetrVG durch lesen.

K
krambambuli

03.06.2020 um 12:31 Uhr

Die Frage ist, habt ihr einen Verweigerungsgrund, der im § 99 Abs.2 BetrVG genannt wird. Wenn nicht, braucht ihr gar nicht erst widersprechen. "Verhaltensauffällig" ist jedenfalls erst einmal kein Grund. Da müssten dann schon konkrete Dinge genannt werden. Habt ihr rechtsgültig die Zustimmung verweigert, muss der AG die Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen, wenn er trotzdem einstellen will. Ansonsten käme § 101 BetrVG in Betracht.

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