Erstellt am 02.06.2020 um 13:00 Uhr von Pjöööng
§ 111 BetrVG (Auszug): "Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt."
Erstellt am 02.06.2020 um 19:40 Uhr von Kratzbürste
Unternehmen ist eben das Ganze und nicht nur der Standort-Betrieb.
Und der Unterschied liegt ja nur darin, dass man in großen Unternehmen sofort bei einer Betriebsänderung einen Sachverständigen hinzuziehen kann und bei kleinen erst die Rückkopplung zum Arbeitgeber erfolgen muss (in erster Linie wegen der Kostenübernahme).
Bei euch also 111