Erstellt am 29.05.2020 um 16:51 Uhr von UliPK
So lange sich die Teilnahme nicht negativ auf die Gesundung auswirkt kannst du daran teinehmen.
Unter Quarantäne solltest du natürlich auch nicht stehen.
Erstellt am 30.05.2020 um 11:37 Uhr von Challenger
Ergänzend zu UliPK : Arbeitsunfähig bedeutet nicht amtsunfähig
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 26.05.2005
Aktenzeichen: 4 TaBV 27/04
Allerdings muss die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht zur zeitweiligen Verhinderung des Betriebsratsmitgliedes führen (BAG, Urt. v. 15. November 1984 - 2 AZR 341/83 -).