Erstellt am 26.05.2009 um 10:56 Uhr von aristos
Hallo,
im Fitting BetrVG,§ 107 Rn 10 steht folgendes. 22. Auflage
§ 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass alle Mittglieder die zur Erfühllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen sollen.
Daher das es zwingend ist sich zu schulen, braucht kein Mitglied kosten zurückerstaten.
Erstellt am 26.05.2009 um 11:00 Uhr von pitsieben
Hallo QUATRO,
die Kosten für das Seminar muss der AG bezahlen (§ 40 BetrVG).
Von einer Rückzahlung steht nichts im Gesetz.
Im Kommentar von Däubler (DKK 11.Auflage) zu § 40 steht unter der Rn 85, dass der Anspruch eines BRMtgl auf Übernahme der Kosten bestehen bleibt, auch wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.