Erstellt am 19.05.2009 um 16:58 Uhr von kriegsrat
wenn ein mitglied "keine lust" hat, ist es nicht tatsächlich verhindert, deshalb DARF kein ersatzmitglied geladen werden, sonst wären die beschlüsse aufgrund "ladungsfehler" unwirksam....
das mitglied fehlt "unentschuldigt", was auch im protokoll vermerkt werden sollte
Erstellt am 19.05.2009 um 17:16 Uhr von nicoline
ergänzend zu kriegsrat:
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
*****mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.*****
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig,
*****wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt;*****
***** Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.*****
Erstellt am 19.05.2009 um 17:21 Uhr von diealte
Ahnungsloser
....ein Mitglied keine Lust zu Sitzung hat
man sollte ihn einmal fragen warum er sich hat wählen lassen? Weiter auch ob er wenn er keine Lust hat dann sein Mandat nicht niederlegen möchte, damit Koll. welche Lust haben die Aufgaben wahrnehmen können.
Sollte er sein Mandat nicht niederlegen wollen aber weiter ...keine Lust hat, sollte man sich einmal mit dem § 56 BetrVG - II. Ausschluss von Mitgliedern befassen.
Interessant wäre in einem solchen Fall einmal die Frage, ob ein gewähltes BRM welches keine Lust hat und daher sein Mandat nicht wahrgenommen hat sich auf den besonderen Kündigungsschutz berufen kann. Ich könnte mir vorstellen, dass letztlich das BAG hier zu der Entscheidung kommen könnte, dass er in diesen Fällen diesen eben nicht in Anspruch nehmen kann. So nach dem Motto, ..hier hat dei rechtsprechung keine Lust Dir diesen zuzugestehen, wegen Missbrauch dieses.
Erstellt am 19.05.2009 um 17:59 Uhr von Ahnungsloser
Also, das Mitglied teilt im Vorfeld schon mit, dass ihm die Stätte nicht zusagt. (Zu weit)
Heißt das dann, das man KEIN Ersatzmitglied einladen darf?
Oder ein Beschluss mit einem Mitglied weniger gefasst werden kann?
Vielen Dank für die schnellen Antworten!
Gruss,
Der Ahnungslose
Erstellt am 19.05.2009 um 18:12 Uhr von carrie
@Ahnungsloser
1.Nein, man darf kein Ersatzmitglied laden, nur bei Krankheit, Urlaub, Seminarbesuch oder Montage (auswärts) wird geladen, keine Lust oder Arbeit ist kein Grund.
Betriebsratstätigkeit geht vor vertraglich zu leistender Arbeit!
2.Der Beschluss kann dann ohne gefasst werden.
Erstellt am 19.05.2009 um 18:30 Uhr von MonaLisa
@diealte
"...keine Lust hat, sollte man sich einmal mit dem § 56 BetrVG - II. Ausschluss von Mitgliedern befassen."
Aha! Der Kollege soll also auch gleich aus dem Konzernbetriebsrat vertrieben werden... wenn er denn dort überhaupt vertreten ist! ;-))
@Ahnungsloser,
keine Sorge, ihr seid beschlussfähig. Und im übrigen sind nächstes Frühjahr Wahlen und da wird neu gewürfelt!
Erstellt am 19.05.2009 um 19:21 Uhr von diealte
@MonaLisa
..sorry, selbstverständlich § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten, aber auch gut zu sehen, dass welche mitdenken und nicht "nur" im Louvre an der Wand hängen ;-)
Erstellt am 19.05.2009 um 22:02 Uhr von DerAlteHeini
diealte
Ob ein ArbG ein Betriebsratsmitgied auf Antrag des BR seines Amtes enthebt, nur weil es nicht an Sitzungen teilgenommen hat aber im Betrieb war und gearbeitet hat, bezweifle ich aber ganz stark.
Hier müsste zumindest noch zusätzlich eine wichtiger Faktor genannt werden um ein Verfahren nach
§ 23 BetrVG erfolgreich zu begründen.
Dies ist hier aber wohl nicht der Fall.
Erstellt am 20.05.2009 um 08:37 Uhr von Kölner
@all
Ich würde den Weg ja auch über den AG gehen:
Stelle bitte die Kollegin/Kollegen von der Arbeit frei, damit es zum BR kommen kann. Dann wird der Druck mitunter ein wenig grösser.