christian1983 - Kann der BR ein Verfahren nach § 104 BetrVG gegen einen Wohnbereichsleiter einleiten?
Hallo, wir haben in unserem Betrieb einen Wohnbereichsleiter, ohne Qualifikation, der seine Mitarbeiter bedroht u. schickaniert. Es wurden schon Gespräche mit GF und PL geführt, die halten an diesem Mitarbeiter fest. Meine Frage: Kann der BR ein Verfahren nach § 104 BetrVG einleiten, wie ist der Weg, oder kann man das über die Einigungsstelle klären. Wäre für eine schnelle Antwort dankbar.
Community-Antworten (2)
19.05.2009 um 16:45 Uhr
morinda Wenn die Verfehlungen des Wohnbereichsleiter erheblich sind, dürfte ein Verfahren gem: 104 BetrVG durchaus sinnvoll sein.
Der BR vordert den AG nach entsprechenden Beschluss schriftlich auf den Mangel, hier die Bedrohungen und Schickane von Mitarbeitern, sofort und entgültig abzustellen. Für Genanntes setzt ihr den AG eine Frist von 14 Tagen. Reagiert der AG nicht, oder nur ungenügend, beantragt der BR nach entsprechender Beschlussfassung beim AG, die Entlassung des Wohnbereichsleiters. Geschieht nichts oder nur unzureichend stellt der BR einen entsprechenden Antrag gem. §104 BetrVG beim ArbG.
19.05.2009 um 18:26 Uhr
das wichtigste wäre in diesem fall eine lückenlose dokumentation: schikane ist ein weiter begriff, der oftmals subjektiv so empfunden wird genauso bedrohung (drohung mit einem verbrechen), hier jemanden zu beschuldigen, ohne das die tatbestandsmerkmale (§241StGB) vorliegen, kann schnell zum bumerang werden... was ist vorgefallen, wann ist es vorgefallen, wer war davon betroffen, gibt es zeugen am besten von den betroffenen schriftlich den vorfall bestätigen lassen, denn wenn es dann zum äußersten kommt, und der große gedächtnisverlust setzt ein, fallt ihr auf die nase
spätestens vor gericht wird ein substantiierter vortrag gefordert, da reicht die aussage "er bedroht und schikaniert mitarbeiter" genausowenig aus wie "man hätte gehört, er würde dies oder jenes machen"
sooo einfach ist das ganze nicht.......
vielleicht würde ja auch ein milderes mittel, z.b. versetzung, genügen.....
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