Erstellt am 18.05.2009 um 15:29 Uhr von rolfo
Wenn Arbeit anfällt kannst du auch ausserhalb der Öffnungszeiten die Freistellung in Anspruch nehmen. Ihr habt vereinbart das Wahlvotrstandbüro von - bis zu öffnen, Natürlich musst du in der restlichen Zeit an deinen Arbeitsplatz.
Erstellt am 18.05.2009 um 15:53 Uhr von kriegsrat
nun gut, aber die öffnungszeiten des wahlbüros legt doch wohl nicht der vorgesetzte fest ???
Erstellt am 18.05.2009 um 21:42 Uhr von DerAlteHeini
bikermike
Der Wahlvorstand fast einen entsprechenden Beschluss,mit dem du von deiner arbeitsvertraglichen Arbeit für notwendige Wahlvorstandsarbeit freigestellt wirst. Dieser Beschluss mit den Freistellungszeiten wird dem AG schriftlich mitgeteilt.
Willst du dann deine Freistellung wahrnehmen, so meldest du dich bei deinem unmittelbaren Vorgesetzten für die Wahlvorstandsarbeit ab und gehst. Auch wenn der Vorgesetzte mit dem verlassen deines Arbeitsplatzes nicht einverstanden ist, kannst du gehen. Wird die Wahlvorstandsarbeit in deiner persönlichen Arbeitszeit beendet, musst du dich an deinen Arbeitsplatz zurück melden. Die ausgefallene Arbeitszeit muss auch nicht nach gearbeitet werden.
Eine Behinderung der Wahlvorstandsarbeit sehe ich nicht, denn es liegt ja an dir und dem Wahlvorstand.
Wenn der Wahlvorstand sein Recht auf Freistellung von Wahlvorstandsmitgliedern nicht wahrnimmt, so ist es euer Problem. Fast ihr einen entsprechenden Beschluss, dann kann der Vorgesetzte dich ruhig in dieser Zeit einplanen, denn wenn die Freistellung beginnt, meldest du dich ab und gehst.
Übrigens, habt ihr Öffnungszeiten für das Wahlvorstandsbüro bekannt gegeben, so muss das Büro in dieser Zeit auch geöffnet sein, ansonsten könnte es eventuell eine ausreichende Begründung für eine Wahlanfechtung sein.