Erstellt am 06.05.2009 um 22:10 Uhr von Lotte
thomask,
warst Du denn als EBRM innerhalb der letzten 12 Monate tätig? Handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung?
Würde an Deiner Stelle zum einen sofort den BR nach der Anhörung befragen und zum anderen eine Rechtsberatung aufsuchen. Hoffe, dass Du in der Gewerkschaft bist?
Habe mich gerade nochmal schlau gelesen: Kommentierungen gehen davon aus, dass ein Einsatz als LAN zur Feststellung der passiven Wählbarkeit mitzählt. Für das KschG zählt leider die Zeit als LAN nicht mit, so zumindest das LAG Rheinland Pfalz: 10 Sa 486/08
Aber da Du ja vielleicht als BRM im Einsatz warst, würde § 15 KschG zum Tragen kommen
Erstellt am 06.05.2009 um 22:29 Uhr von aristos
Hallo Thomask
Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als Heimarbeiter hauptsächlich für den Betrieb gearbeitet haben (§ 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Da du am 15.11.2008 fest übernommen wurdest, warst du nicht wahlberechtigt.
Meiner Meinung nach ist die Kündigung nicht ""innerhalb der Probezeit", den am 22.5.2009 hättest du deine 6 Monate. Das bedeutet, dass du gegen dieser Kündigung klagen kannst. Nimmt dir schnellstens den rechtlichen Rat.
Erstellt am 06.05.2009 um 22:30 Uhr von thomask
es handelt sich um eine fristgerechte Kündigung in der Probezeit wie oben ziertiert.... .... .
Da die kon.Sitzung de neuen Br am 05.05.2009 war war ich noch nicht als EBRM tätig.
Mir wurde gesagt der Br hat die Kündigung zu Kenntniss genommen ohne jeden schriftliche Hinweis.
Ich bin in keiner Gewerkschaft habe aber eine private Arbeitsrechtschutzversicherung und habe gestern auch gleich ein Arbeitsrechtfachanwalt aufgesucht.
Ich war nicht als BRM Mitglied in Einsatz.
Habe aber eine Beschwerde gemäss § 84 Abs.1 in Verbindung mit § 85 Abs.1, § 85 Abs.2 ,§ 85 Abs.1 & § 75 Abs.2,§ 77 Abs.4,§82,§ 87 Abs.1 (12) ,§ 86 und § 86a des Betriebsverfassungsgesetzes an den Betriebsrat abgegeben - am 31.03.2009 - wegen der nicht Bearbeitung von Verbesserungsvorschlägen von einer Frührungskraft.
diese ist bisher unbeantwotet.
Erstellt am 06.05.2009 um 22:37 Uhr von Lotte
aristos,
da stimmt aber weder das eine noch das andere von dem was Du hier schreibst.
Däubler unter § 5 BetrVG RN 18:
"Vielmehr genügt es nach Sinn und Zweck der Norm, wenn ein Wahlbewerber sich z. B. im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses, als Nicht-AN i. S. d. § 5 Abs. 2 oder als ehemaliger leitender Angestellter den notwendigen Einblick in die betrieblichen Verhältnisse verschafft hat"
Und "Meiner Meinung nach ist die Kündigung nicht ""innerhalb der Probezeit", den am 22.5.2009 hättest du deine 6 Monate" stimmt auch nicht, es zählt der Tag des Zugangs der Kündigung
Erstellt am 06.05.2009 um 22:42 Uhr von Lotte
thomask,
aber Du warst ja ein Wahlbewerber und fällst damit auch unter § 15 KschG. Sorry, hab das mit der kürzlichen Wahl überlesen.
Solltest zügig Deinen RA beauftragen, KSchKlage zu erheben. Das müsste in diesem Fall gehen, auch wenn Du an sich noch nicht unter das KSchG fällst.
Erstellt am 07.05.2009 um 05:50 Uhr von thomask
@lotte kommt mir meine beschwerde evl. durch die § Wahl noch zur Hilfe ?
Dh meine direkte Führungskraft hat mir müdlich zu verstehen gegeben das ich verbesserungvorschläge nur bei ihm abzugeben habe oder vorschläge in ein kleines buch zu notieren- dieses gibt es auch als schriftliches beweisstück ausserden hat mir meine führungskraft meine ausserhaus emailabfrage möglichkeit gesperrt schon einmal meine persönliche dienstliche post geöffnet und das passwort meines persönlichen computerzuganges ändern lassen ohne meine zustimmung - und hat dann an meiner oberfläche gearbeitet.
das heist für meine verbesserungsvosschläge das ich keine finanzelle Anerkennung zu meinen Verbesserungsvorschlägen bekommen kann da wir ein dezentrales Verbesserungssystem haben ich soll also keine vvs mehr abgeben weil meine zuständige obere Führungskraft nicht in der lage ist meine vvs zu bearbeiten - ersparnisse bis zu 50000 euro je vorschlag und meine direkte führungskraft versucht mich einzuschüchtern und somit meiner obere Führungkraft über diesen Weg den Rück frei zu lassen - darum auch meine Beschwerde gemäss § 84 - soll ich jetzt noch eine beschwerde gegen meine direkte führungskraft mit beweisstücke gemäss § 85 losschicken und meine erste Beschwerde auf § 85 erweitern und weiter kräftig Verbesserungsvorschläge abgeben ?
Erstellt am 07.05.2009 um 08:43 Uhr von Lotte
thomask,
kann es sein, dass Deine Vorgesetzten Deine Verbesserungsvorschläge mittlerweile fürchten...? ;-))
Würde mich an Deiner Stelle jetzt erstmal um die Kündigung kümmern und keinen Machtkampf führen. Nimm Dir einen RA und besprech dort die weiteren Schritte.
Erstellt am 07.05.2009 um 09:20 Uhr von rolfo
thomasek war zum Zeitpunkt der BR Wahlen noch gar nicht wählbar, ergo auch kein Kündigungsschutz für Wahlbewerber.
Das war ein Fehler des Wahlvorstands ihn überhaupt als Bewerber zuzulassen.
Die Probezeitkündigung ist fristgerecht, nicht das Ende des Arbeitsverhältnisse zählt sondern der Zugang der Kündigung innerhalb der Probezeit.
Erstellt am 07.05.2009 um 09:25 Uhr von Lotte
rolfo,
"thomasek war zum Zeitpunkt der BR Wahlen noch gar nicht wählbar, ergo auch kein Kündigungsschutz für Wahlbewerber." Angesichts der von mir zitierten Däublermeinung würde ich das doch eher ein Gericht entscheiden lassen
Erstellt am 07.05.2009 um 10:38 Uhr von rolfo
@ Lotte
wie recht du hast, Arbeitsrecht ist immer Richterrecht, es spricht aber einiges dagegen dass ein Richter so entscheidet.
Viel Glück für den Kollegen.
Erstellt am 07.05.2009 um 19:53 Uhr von nicoline
@rolfo
*thomasek war zum Zeitpunkt der BR Wahlen noch gar nicht wählbar, ergo auch kein Kündigungsschutz für Wahlbewerber.*
In Ergänzung zu Lotte ein weiterer Auszug aus dem Kommentar Däubler, Kittner, Klebe:
Eine wesentliche Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit. Die Mindestdauer will gewährleisten, dass nur solche AN in den BR gewählt werden, die einen gewissen Überblick über die betrieblichen Verhältnisse erworben haben.
Da es wesentlich um den Überblick über die betrieblichen Verhältnisse geht, sind auch Zeiten zu berücksichtigen, die jemand als Leih-AN im Betrieb des Entleihers verbracht hat, sofern er im Anschluss an das Leiharbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher eingeht.
*es spricht aber einiges dagegen dass ein Richter so entscheidet.*
mir stellt es sich so dar, dass VIELES dafür sprechen könnte, dass ein Richter so entscheiden wird.
@thomask
Deine Beschwerden und Verbesserungsvorschläge haben für die Kündigung keinerlei verhindernde Bedeutung/Wirkung. Einen Anwalt hast Du ja schon konsultiert und dessen Ratschläge solltest Du jetzt befolgen und alles andere erstmal vernachlässigen, auch da kann ich mich nur Lotte anschließen!