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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Aufforderung zur Beantragung des KOMPLETTEN Resturlaubs innerhalb von 3 Tagen

D
DoPiK
Mai 2020 bearbeitet

Hallo, für mehr Planungssicherheit in Zeiten von Corona und Kurzarbeit und vor allem zur Vermeidung eines erhöhten Urlaubsaufkommens zum Jahresende wurde die Belegschaft von der Geschäftsleitung(GL) dazu aufgefordert, innerhalb von 2-3 Tagen Urlaubsanträge für den KOMPLETTEN Jahresurlaub des laufenden Jahres zu stellen. Wohlgemerkt Anträge, keine Planung! Die Möglichkeit für spätere Änderungen wurde von der GL nicht gänzlich ausgeschlossen, allerdings zeigt die Erfahrung, dass die Bereitschaft stark von der Projektsituation abhängt und damit nicht im Entscheidungsbereich der AN liegt. Diese (mündliche) Aussage hat vermutlich weniger Gewicht als die rechtliche Vorgabe, dass beantragte Urlaube grundsätzlich angetreten werden müssen.

Der BR wurd in die Entscheidung nicht mit einbezogen.

Nun zu den Fragen: Ist dieses Vorgehen zulässig? Müssen die MA dieser Aufforderung nachkommen und jegliche Flexibilität für das restliche Jahr aufgeben? Welche Möglichkeiten hat der BR (und die MA) dieser Forderung entgegenzutreten? Kann der Betriebsrat fordern, dass nur ein Teil des Urlaubs beantragt werden muss?

Viele Grüße Doris

454012

Community-Antworten (12)

K
Kjarrigan

06.05.2020 um 18:58 Uhr

Dann sollte der BR mal ganz schnell von seinem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr., 5 BetrVG gebrauch machen.

P
Pjöööng

06.05.2020 um 19:19 Uhr

... und den Arbeitgeber über den Inhalt des § 7 BUrlG informieren.

Nur aus Neugier: Was passiert denn wenn ein Arbeitnehmer doch keinen Urlaubsantrag einreicht?

D
DoPiK

06.05.2020 um 19:36 Uhr

Beinhaltet die Formulierung 'Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans' also das Verfahren zur Planung und Beantragung? Die zeitliche Lage ist zunächst ja nicht behindert. Das Problem liegt hier eher in einer verfrühten Festlegung und Verzicht auf flexiblere Anpassung.

P
Pjöööng

06.05.2020 um 19:40 Uhr

Wenn die Aufforderung, den verbindlichen Urlaubsplan bis spätestens 11.05.2020 eob abzugeben kein "allgemeiner Urlaubsgrundsatz" ist, was dann?

D
DoPiK

06.05.2020 um 19:47 Uhr

Die Aufforderung war ja eben nicht als allgemeine Regel sondern als einmalige Aufforderung formuliert, sozusagen als Ausnahme in der Ausnahmesituation, daher die Unsicherheit. Konsequenzen wegen Nichteinhaltung wurden übrigens keine genannt. Vermutlich läuft es auf persönliche Ermahnungen hinaus.

U
UliPK

06.05.2020 um 20:19 Uhr

Die können es formulieren wie sie wollen, da hat Pjöööng recht es bleibt ein allgemeiner Urlaubsgrundsatz. So kommen die da jedenfalls nicht aus der Mitbestimmung raus. Mir ist auch nicht bekannt das die derzeitige Corona Situation das BetVG außer kraft gesetzt hat auch nicht zum Teil.

P
Pjöööng

06.05.2020 um 21:34 Uhr

"Die Aufforderung war ja eben nicht als allgemeine Regel sondern als einmalige Aufforderung formuliert, ..."

Diese Aufforderung geht doch an die ALLGEMEINheit und nicht an einzelne AN?

TF
Tante Frieda

07.05.2020 um 00:48 Uhr

Ich würde den Arbeitgeber auffordern, das Schreiben komplett zurückzuziehen und ihm sagen, dass das sonst über eine gerichtliche Anordnung gestoppt würde (kosten muss er tragen). Hat bei uns gewirkt.

D
DoPiK

07.05.2020 um 11:51 Uhr

Vielen Dank für eure Hinweise zur Einordnung. Führt die Nichteinhaltung der gesetzl. Mitbestimmung automatisch dazu, dass die Anweisung ungültig ist? Sind bereits erfasste/ genehmigte Urlaubsanträge im Rahmen der Anweisung bindend?

K
Kjarrigan

07.05.2020 um 12:54 Uhr

Wenn Ma schon Urlaubsanträge gestellt haben sind die bindend.

Nichts tun oder schweigen ist nicht immer der beste Ratgeber. Ein Ma kann die Abgabe der Urlaubsanträge mit dem Hinweis der fehlenden MB verweigern, aber nichts tun und wird nicht zwingend vor Rechtsfolgen schützen bzw. verursacht doch nur weiteren Ärger.

Der BR hat ja einen besonderen Schutz und sollte hier - für die MA - umgehend tätig werden.

P
Pjöööng

07.05.2020 um 12:57 Uhr

"aber nichts tun und wird nicht zwingend vor Rechtsfolgen schützen"

Welches sollten oder könnten denn die Rechtsfolgen sein?

D
DoPiK

27.05.2020 um 18:58 Uhr

Nach Einspruch des Betriebsrats hat die Geschäftsleitung den Antragszwang als 'Planungsgrundlage' relativiert und schließlich zurück genommen. Vielen Dank für die vielen Hinweise.

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