Abmahnung die fragwürdig ist...
Hallo zusammen, ein Mitarbeiter wird zum Gespräch gerufen damit er eine Abmahnung bekommt. Der Mitarbeiter will darauf hin eine Person vom BR dabei haben und verschiebt das Gespräch. Bei uns haben sich leider im BR Grüppchen gebildet und der Mitarbeiter will unbedingt jemand den er vertraut. Statt dessen bekommt er einen "feind" beim Gespräch der ihn sogar anmotzt statt zu unterstützen. Seine Bitte auf ein BR-Mitglied seines Vertrauens wird ignoriert. Kann man die Abmahnung anfechten? Er soll sich nicht an Dienstzeiten gehalten haben und er soll laut geworden sein beim ersten Gespräch gegenüber dem Vorgesetzten weil er gehen wollte. Er wurde dann aufgehalten und man wollte ihn zum Gespräch zwingen (ohne BR). Wo kann mann hier den Arbeitgeber in die Schranken weisen?
Danke schön für eure Antworten.
Community-Antworten (21)
06.05.2020 um 12:32 Uhr
Er soll sich nicht an die Dienstzeiten gehalten haben.....wenn dies stimmt ist die Abmahnung ja nicht fragwürdig.
06.05.2020 um 12:39 Uhr
Bei uns gibt es eine Karenz-Zeit zum an- und ausziehen der Arbeitskleidung. Er lag innerhalb dieser Zeit. Es geht mir hier um Sachen wie: In der Abmahnung sind keine bestimmte Uhrzeiten was er angestellt hat sondern nur Behauptungen. Abmahnung ungültig. Solange nicht drauf steht Herr X hat am Datum und Uhrzeit Y dies und jenes gemacht.... ist die Abmahnung anfechtbar?
06.05.2020 um 12:42 Uhr
Na ob die Abmahnung ungültig ist entscheidet im Zweifelsfalle ein Arbeitsgericht!
06.05.2020 um 12:45 Uhr
Gleich vor Gericht ist für mich Ultima Ratio. Ich will eher Infos wie ich den Arbeitgeber schon vorher ruhig stelle.
Trotzdem danke für ihre Hilfe.
06.05.2020 um 12:50 Uhr
Na bei Abmahnungen ist der AG ja ziemlich frei. Aber man könnte ja mal im Monatsgespräch mal das Gespräch suchen. Abmahnungen, grade wenn sie nicht wirklich haltbar sind, demotivieren Arbeitnehmer oftmals sehr.
06.05.2020 um 12:55 Uhr
Sie deuten irgendetwas an... meinen Sie damit Dienst nach Vorschrift? Wenn ja dann ist es für mich ein gegenseitiges hochschaukeln von Aggresion. Mir ist da eine friedliche Lösung lieber... wo der Arbeitgeber merkt "Ups, ich lass das lieber sein in Zukunft".
06.05.2020 um 12:59 Uhr
Ich habe nur die möglichen Auswirkung von unberechtigten Abmahnungen beschrieben. Und die kann der Betriebsrat auch dem AG mitteilen und dafür eignet sich nun mal das Monatsgespräch am besten.
06.05.2020 um 13:06 Uhr
"Seine Bitte auf ein BR-Mitglied seines Vertrauens wird ignoriert."
Verstehe ich nicht! Sowohl im § 81 BertVG, wie auch im § 82 BetrVG heißt es [der Arbeitnehmer] " kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen." und nicht "der BR kann eines seiner Mitglieder auf Wunsch des Arbeitnehmers entsenden"! Der Arbeitnehmer entscheidet, wen er mitnehmen möchte und das gewünschte BRM entscheidet ob er mitgeht oder nicht. Das Gremium hat damit Nichts, aber so etwas von Nullkommanichts zu tun! Die Tatsache dass jemand gebeten wurde gehört nicht einmal in die Sitzung! Der Arbeitnehmer hätte nur zu diesem BRM gehen müssen und sagen "Müller, ich hätte gerne dass Du mich zu einem Gespräch begleitest!" Wenn der AN dies nicht getan hat, dann liegt der Fehler bei ihm. Und wegen eines Fehlers in der Einflusssphäre des Arbeitnehmers wird eine Abmahnung sicherlich nicht unwirksam.
Ansonsten scheint die Abmahnung zuerst einmal nicht völlig haltlos zu sein und man sollte als Abgemahnter zwei Dinge tun:
- Das abgemahnte Verhalten möglichst nicht wiederholen!
- Falls es doch irgendwann zu einer Kündigung kommen sollte die sich auf diese Abmahnung stützt, Kündigungsschutzklage einlegen und die Punkte die für eine mögliche Unwirksamkeit sprechen vor Gericht vorbringen.
06.05.2020 um 13:17 Uhr
also eine Abmahnung kann man grundsätzlich, was den Inhalt angeht, immer anfechten, ob erfolgreich oder nicht entscheidet dann ggf. in letzter Instanz der Richter.
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das der BR hier nicht auf den AN eingegangen und einen entsprechende Vertreter gefunden hat ist unschön und spricht nicht für AN-Vertretung, ist aber unerheblich
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da es sich hier ja letztlich um ein Personalgespräch handelt, kann immer ein BR-Mitglied hinzugezogen werden ( §82 - 2 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers ) und somit kann er auch nicht zu einem Einzelgespräch gezwungen werden.
06.05.2020 um 13:52 Uhr
Erst einmal sollte man den BR "in die Schranken " weisen. Solch ein Versagen ist doch unerträglich.
06.05.2020 um 14:21 Uhr
Zitat Spirakos : In der Abmahnung sind keine bestimmte Uhrzeiten was er angestellt hat sondern nur Behauptungen.
Eine Abmahnung muss konkret die Vertragsverletzung beinhalten. Die allgemeine Aussage, dass er sich nicht an die Dienstzeiten gehalten haben soll, reicht zu deren Wirksamkeit nicht aus.
Vergleich :
Abmahnungen müssen den Pflichtverstoß genau beschreiben, und auch die Kündigungsandrohung darf sich nicht auf alle möglichen Vertragsverstöße beziehen. Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 19.10.2017, 4 Ca 930/17.
Zitat : Seine Bitte auf ein BR-Mitglied seines Vertrauens wird ignoriert.
Meiner Auffassung nach hat jeder AN das Recht, dass an einem Personalgespräch grundsätzlich NUR ein BR-Mitglied seines Vertrauens teilnimmt.
Achtung. Das Recht des AN auf Teilnahme eines BR-Mitgliedes gilt nicht für alle Personalgespräche.
06.05.2020 um 14:28 Uhr
Zitat Pjöööng : Der Arbeitnehmer entscheidet, wen er mitnehmen möchte und das gewünschte BRM entscheidet ob er mitgeht oder nicht. Das Gremium hat damit Nichts, aber so etwas von Nullkommanichts zu tun!
Genau das ist der Punkt
06.05.2020 um 16:29 Uhr
"- da es sich hier ja letztlich um ein Personalgespräch handelt, kann immer ein BR-Mitglied hinzugezogen werden ( §82 - 2 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers ) und somit kann er auch nicht zu einem Einzelgespräch gezwungen werden."
Ich kann nicht erkennen, wieso ein Abmahnungsgespräch unter den von Dir genannten Passus fallen sollte.
07.05.2020 um 13:36 Uhr
"... dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden"
Das würde ich hier als BR erst mal so sehen. Ich kann mir ehrlich gesagt auch kein vernünftiges Gespräch zu einer Abmahnung vorstellen in dem nicht über die Leistungen und die (möglicherweise Un)Möglichkeit der beruflichen Entwicklung im Betrieb gesprochen wird.
07.05.2020 um 13:40 Uhr
@pjöööng Kein vernünftiges Gespräch = Abmahnung ist Billshit?
07.05.2020 um 13:53 Uhr
Häh? .
07.05.2020 um 13:57 Uhr
Zitat pjööng: Das würde ich hier als BR erst mal so sehen. Ich kann mir ehrlich gesagt auch kein vernünftiges Gespräch zu einer Abmahnung vorstellen in dem nicht über die Leistungen und die (möglicherweise Un)Möglichkeit der beruflichen Entwicklung im Betrieb gesprochen wird. Zitat Ende.
Das hab ich nicht ganz verstanden :-(
07.05.2020 um 14:34 Uhr
Zitat Spirakos : Gleich vor Gericht ist für mich Ultima Ratio. Ich will eher Infos wie ich den Arbeitgeber schon vorher ruhig stelle.
Als betroffener AN würde ich in diesem Fall überhaupt nicht reagieren. Denn ein betroffener AN kann jederzeit, auch nach Jahren, den Grund für die Abmahnung bestreiten. Dann obliegt dem AG die Darlegungs- und Beweislast, dass die Abmahnung zu Recht ausgesprochen wurde. Das dürfte nach Deinen bisherigen Schilderungen mehr als schwierig für den AG werden.
07.05.2020 um 14:39 Uhr
Celestro meinte dass ein Gespräch über eine Abmahnung nicht unter § 82 (2) BetrVg fallen würde. Ich habe erwidert dass ich darin (auch) ein Gespräch über die Leistungen und die Entwicklungsmöglichkeiten sehen würde. Jetzt könnte man natürlich entgegnen "Genau diese Punkte könnte der Arbeitgeber ja vermeiden um eben kein BRM zulassen zu müssen." Und dem habe ich insofern vorgegriffen dass ich sage, damit wäre aber ein vernünftiges Gespräch über die Abmahnung nicht mehr möglich. Denn wenn ich über eine Abmahnung spreche, dann doch darüber dass der Arbeitnehmer nicht die erwartete Leistung gebracht hat und darüber dass eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens zu einer Beendigung seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb führen kann.
07.05.2020 um 17:13 Uhr
"Da der Arbeitgeber mit der Abmahnung zunächst lediglich rügt, dass der Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, hat der Betriebsrat vor Ausspruch dieser „Rüge“ keine Rechte und muss nicht im Vorfeld darüber informiert werden, dass eine solche Maßnahme bevorsteht. Die Abmahnung dient nämlich dazu, einen Arbeitnehmer formell auf ein bestimmtes Fehlverhalten hinzuweisen und ihn zu warnen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Der Arbeitgeber darf deshalb ein vertragswidriges Verhalten seines Arbeitnehmers formell rügen ohne den Betriebsrat zu beteiligen."
Und diese Rüge kann nicht nur schriftlich erfolgen, man kann es auch in einem Gespräch machen. Und auch "sich die Sicht des AN anhören, bevor man ggf. abmahnt" fällt dann mMn auch nicht unter den §82 BetrVG.
07.05.2020 um 18:15 Uhr
Dass der Arbeitgeber den BR nicht vor Erteilung einer Abmahnung anhören muss ist ja allseits bekannt und (weitestgehend) unstrittig.
Was ist Inhalt einer Abmahnung (und damit auch Inhalt eines solchen Gespräches)?
- Hinweis/Rügefunktion (Was hat der AN konkret falsch gemacht)?
- Warnfunktion (Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfalle)
- Dokumentation
Ein Gespräch zur Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen ist in meinen Augen ein Gespräch zu den Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung im Betrieb.
Das würde ich jedenfalls dem Arbeitgeber so klar machen und von ihm die Zulassung eines BRM verlangen, ggf. könnte ich ihm anbieten diese Frage von einem Arbeitsgericht klären zu lassen.
Wenn Du das als BRM anders siehst ist das Dein gutes Recht, dann geht bei Euch der Arbeitnehmer halt ohne Unterstützung in solch ein Gespräch. Auch das kann Vorteile haben.
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