Erstellt am 30.04.2009 um 09:35 Uhr von ridgeback
@Thorsten,
die Insolvenz hat keine automatischen Auswirkungen auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse.
Diese bestehen auch inhaltlich von der Insolvenz unberührt weiter fort § 108 Abs. 1 InsO. Die Arbeitgeberrechte und –pflichten gehen auf den Insolvenzverwalter über. Die allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzvorschriften sind zu beachten. Die Sonderregelungen der §§ 125, 126 InsO sowie die Klagefristregelung des § 127 InsO erleichtern dem Insolvenzverwalter allerdings die Personalfreisetzung.
Erstellt am 30.04.2009 um 09:44 Uhr von pirat
@Thorsten,
ergänzend zu @ ridgeback
ein interessanter link..
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/insolvenz.htm