Gewerkschaftsunterstützende Unterschriftensammlung
Wir möchten in unserem Unternehmen eine Unterschriftenliste zur Unterstützung des aktuellen "LOHN-KAMPF´s" der GEW aushängen! Wen müssen wir um Erlaubnis bitten?
Community-Antworten (13)
23.04.2009 um 17:21 Uhr
@Brija, niemand! Denn ich kann euch nur raten, dass ihr das schön in euren unbezahlten Pausen macht!
23.04.2009 um 17:36 Uhr
@ML Auch mir wurde das so auf den ersten Seminaren (Anbieter GEW) beigebracht. Du kannst dir meine Überraschung gar nciht vorstellen, als unser Dozent auf dem letzten Seminar anders argumentierte (freier Seminaranbieter). Er äußerte sich wie folgt: Mitgliedswerbung, Werbung und Umfragen etc. kann auch wärend der Arbeitszeit erfolgen, da solche Aktionen untrennbar einer Mitgliedschaft sei. Lediglich streiken oder dazu aufrufen geht nur mit "Abzeichen" (Mütze usw als Zeichen der Mitgliedschaft der Gewerkschaft). Aber das ist ja eh klar bei BRM. Das sagen sogar die GEW selbst. Leider hat er uns das nciht näher "bewiesen" weshalb ich das für, sagen wir mal, eine gewagte Aussage halte, wenn nciht mal die GEW dieses behauptet.
@Brija Halte dich also am besten an Mona-Lisas Rat. 500 Jahre alte Damen, irren meistens nicht ;-)))
23.04.2009 um 17:53 Uhr
@DonJohnson, solche Aussagen gehören eigentlich bestraft.... So kann man neugewählte Betriebsratsmitglieder in Schwierigkeiten reinjagen, aus denen die Kollegen fast nicht mehr rauskommen!
23.04.2009 um 18:01 Uhr
@ Mona-Lisa
Jepp sehe ich auch so. Ich schreib jetzt aber nciht, welcher Anbieder das war ;-))) Ich könnte dir noch die ein oder andere Sache erzählen... heftig!!!
23.04.2009 um 20:22 Uhr
Hallo Mona Lisa,
ich bin doch etwas irritiert...könnt ihr das mal näher ausführen ? Danke .
Martin
24.04.2009 um 19:44 Uhr
"Wen müssen wir um Erlaubnis bitten?"
Niemanden! Wenn es ein allgemein zugängliches "Schwarzes Brett" gibt, kann ein solcher AUSHANG dort gemacht werden, ohne dass um Erlaubnis gefragt werden muss.
Ansonsten kann auch ein BR oder PR diesen AUSHANG auf sein "Schwarzes Brett" pinnen.
25.04.2009 um 16:37 Uhr
Eigentlich sollte die "Gewerkschaft", die hier mal wieder kämpfen lässt, selbst genug Informationen mitliefern, die den Aktiven vor Ort diese Frage erspart...
25.04.2009 um 22:32 Uhr
@MonasLisa ...aber der Dozent hat doch durchaus recht. Ich bin verwirrt ob Deiner Aussage.
25.04.2009 um 22:34 Uhr
@Kölner Hat er? Erkläre das bitte! Wenn selbst die GEW das so nciht sieht, siehst du mcih jetzt ziemlich verwirrt! Bitte erkläre und "beweise" es mir!
25.04.2009 um 22:46 Uhr
@DonJohnson BVerfG vom 14.11.1995 -1 BvR 601/92 Aber wenn die Gewerkschaften das noch nicht einmal wissen... ;-)
25.04.2009 um 23:01 Uhr
@Kölner "Auf der Seite des Beschwerdeführers geht es um den Schutz, den Art. 9 Abs. 3 GG der Mitgliederwerbung für seine Gewerkschaft angedeihen läßt, und um das Gewicht des Interesses, auch während der Arbeitszeit für die Gewerkschaft zu werben. Für die Position des Arbeitgebers streitet dessen wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die insbesondere bei einer Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens berührt werden."
Was sagt uns das genau? In dem von dir genannten Urteil hat das BAG durchaus anders entschieden wenn ich das richtig gelesen habe.
Vielleicht vertreten die GEW aus diesem Grund diese Meinung - keine Ahnung. IGM und Verdi ind da durchaus einer Meinung.
Dennoch ist das von dir beschriebene Urteil interessant und besitzt einen gewissen Charm. Also hatte der Dozent der WAF in dem Fall tatsächlich nciht Unrecht ;-) Hausieren würde ich mit dem Urteil aber nciht gehen. Mir persönlich reichlich wackelig.
25.04.2009 um 23:11 Uhr
@DonJohnson Ich hoffe Du hast beim BVerfG nachgeschaut und nicht wie von Dir angegeben beim BAG! ;-) Aber Du hast recht, es ist also als Mitglied einer Gewerkschaft möglich für die Gewerkschaft während der AZ zu werben. Diese Meinung vertreten manche Gewerkschaften vehement, manche weniger. Absolut zweideutig (man mag schon fast sagen 'wie immer') ist hier Ver.Di. Die machen einem schon fast Angst, wenn sie schreiben: "Bei der Verteilung von Gewerkschaftsmaterialien sind aber Spielregeln einzuhalten. Flugblätter oder Betriebszeitungen können nur vor oder nach der Arbeit, bzw. während der Pausen weitergegeben werden. Ein Gewerkschaftsmitglied hat laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 grundsätzlich das Recht, jederzeit und damit auch während der Arbeitszeit für seine Gewerkschaft zu werben (BVerfG vom 14.11.1995 -1 BvR 601/92)."
Was soll man also raten?
- Werbe nur für die Gewerkschaft, die sich selbst ernst nimmt!
- Sei Dir sicher, dass auch die Gewerkschaft im Zweifel auf Deiner Seite steht, wenn Dich der AG wegen Werbens für die Gewerkschaft anzählt!
- Habe immer genug Argumente für Deine Werbeaktion während der AZ - wenn nicht, dann wundere Dich nicht!
25.04.2009 um 23:28 Uhr
@Kölner *Was soll man also raten?
- Werbe nur für die Gewerkschaft, die sich selbst ernst nimmt!
- Sei Dir sicher, dass auch die Gewerkschaft im Zweifel auf Deiner Seite steht, wenn Dich der AG wegen Werbens für die Gewerkschaft anzählt!
- Habe immer genug Argumente für Deine Werbeaktion während der AZ - wenn nicht, dann wundere Dich nicht!*
Da stehe ich voll und ganz hinter dir - wie du vielleicht weißt, bin ich IGM Mitglied
So oder so, ist eine solche Werbung dennoch strittig, aus diesem Grund denke ich, dass die GEW auf nummer sicher geht um die Mitglieder im Betrieb zu halten. "Auf Hoher See und vor Gericht sind alle in Gottes Hand"
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