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"Verbot" für Nachrücker

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paulebr
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, meine Frage wäre, ob ein Ersatzmitglied das Recht darauf hat einfach zu jeder BR-Sitzung zu gehen oder dürfte der Vorgesetzte auch verlangen, dass der Nachrücker am Arbeitsplatz bleibt. Zusätzlich würde mich interessieren, ob das BR-Mitglied außerhalb der Arbeitszeit zur BR-Sitzung gehen darf. Also z.B. an einem Urlaubstag zur BR-Sitzung gehen darf ohne einzustempeln. Ich sehe da ein großes Versicherungs-Problem, oder?

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Community-Antworten (7)

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DonJohnson

23.04.2009 um 00:17 Uhr

"Das Leben ist kein Wunschkonzert" Als BRM solltest du eigentlich wissen wann ein EBRM eingeladen werden darf! Darf ich fragen seit wann du im Gremium bist?

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DonJohnson

23.04.2009 um 00:21 Uhr

Ich kann es nciht mit ansehen - das EBRM hat nur ein Anrecht teilzunehmen, wenn der Vertretungsfall eintritt!!! Reicht das?

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paulebr

23.04.2009 um 00:43 Uhr

Hallo, vielen dank für die Antwort und entschuldigt meine Unwissenheit. Hatte dies auch im Betriebsverfassungsgestz so gelesen. Ich selbst bin kein BR-Mitglied, aber ein Kollege von mir, der einen Anspruch auf eine wöchentliche Teilnehme an der Sitzung erhebt und dies damit begründet dass er darauf eine Recht hätte. Dadurch könnte ich an diesen Tagen zB keinen Urlaub beantragen, weil das Büro sonst nicht besetzt ist. Die neueste "Masche" von Ihm ist jetzt, dass er an den Tag an dem BR-Sitzung ist immer Urlaub einträgt und während seiner Freizeit dahingeht. Versteht mich nicht falsch, ich will niemanden das Recht nehmen zu der BR-Sitzung zu gehen, Habe auch nichts dagegen, dass wenn ich da bin der Kollege dort hingeht, aber aus Kollegialität sollte es doch möglich sein, dass gerade ein BR-Mitglied auch mal auf den ein oder anderen Termin verzichtet.

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DerAlteHeini

23.04.2009 um 01:02 Uhr

paulebr Wenn der Vertretungsfall für das Ersatzmitglied gegeben ist, wird das entsprechende Ersatzmitglied automatisch, kraft Gesetz, zum vertretenden Betriebsratsmitglied. Damit ein Ersatzmitglied zum vertretenden Betriebsratsmitglied wird, bedarf es keinen Hinweis des BR oder des BR Vors. und keine Einladung zu einer Sitzung. Er benötigt auch keine Zustimmung des Arbeitgebers oder irgendwelcher Vorgesetzten. Das entsprechende Ersatzmitglied rückt kraft Gesetz in den Betriebsrat. Die Tätigkeit eines vertretenden Betriebsrats, beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an BR Sitzungen sondern auch auf andere notwendige Betriebsratsarbeit, zB der Besuch an den Arbeitsplätzen der Kollegen, selbständige Gespräche mit Arbeitnehmern und Behandlung von Problemen, der Arbeitssicherheit, usw., usw.

Will das vertretende ErsMitglied notwendige Betriebsratsarbeit, auch eigene Betriebsratsarbeit erledigen, so muss es sich bei seinem Vorgesetzten für notwendige Betriebsratsarbeit unter Angabe der voraussichtlichen Dauer abmelden. Hat der Kollege sich ordentlich für Betriebsratsarbeit abgemeldet, so kann er gehen. Er benötigt keine Erlaubnis des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten. Der Kollege kann bedenkenlos, auch gegen den Willen des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten, seinen Arbeitsplatz für die notwendige Betriebsratsarbeit verlassen.

Nimmt ein BR Mitglied oder ein vertretendes Ersatzmitglied außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an Sitzungen teil, so hat er Anspruch auf Gewährung von bezahlter Freizeit in Höhe der aufgewendeten BR Stunden. Das gilt auch für geleistet BR Arbeit während des Urlaubs. Die zusätzlich entstandenen Fahrtkosten hat der AG zu vergüten.

Zeiten, die für Betriebsratsarbeit ausserhalb der persönlichen Arbeitszeit entstanden sind, sind keine Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Der Kollege sollte auch im Urlaub, wenn er Betriebsratsarbeit erledigt, seine Arbeitszeit erfassen, damit er die geleistete BR-Zeit mit bezahlter Freizeit erstattet bekommt.

Versicherungsprobleme gibt es keine.

paulebr Es ist nicht Sinn der Sache, dass berechtigte Kollegen der BR Sitzung, aus welchen Gründen auch immer, fernbleiben und so den Wählerauftrag ignorieren.

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Kriegsrat

23.04.2009 um 09:01 Uhr

alter heini zum thema br-arbeit im urlaub: Arbeitsgericht Bonn Erholungsurlaub ist Privatsache, so die Bonner Richter (Az. 3 Ca 1643/08). Und das heißt: Nimmt ein im Urlaub befindliches Betriebsratsmitglied trotzdem an Betriebsratssitzungen teil, hat es keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 37 Abs. 3 BetrvG. (Der Paragraph besagt, dass ein Betriebratsmitglied zum Ausgleich für die Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat.)

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rolfo

23.04.2009 um 10:31 Uhr

Bravo kriegsrat, gut aufgepasst und belesen. Genau so ist es

K
Kriegsrat

23.04.2009 um 10:59 Uhr

thanks, rolfo;-))

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