Erstellt am 21.04.2009 um 13:08 Uhr von Werner
Moin Janosch,
bei Kündigung trotz Widerspruch des BR besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch des gekündigten MA.
Da würde ich ansetzen.
Der gekündigte Arbeitnehmer hat nach § 102 Abs. 5 BetrVG einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Weiterbeschäftigungsanspruchs sind unter anderem ein Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung und eine Kündigungsschutzklage.
Hat der Betriebsrat
*einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen
*und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz eine Klage auf Feststellung erhoben, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst ist,
muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf dessen Verlangen
*nach Ablauf der Kündigungsfrist
*bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits
zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Ohne Verlangen läuft nichts. § 102 Abs. 5 BetrVG sieht für dieses Verlangen zwar keine Frist vor. Sinnvoll ist es natürlich, wenn der Mitarbeiter seine Weiterbeschäftigung spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verlangt - wobei ein Weiterbeschäftigungsverlangen auch am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist noch rechtzeitig ist