Fehler beim Wählerverzeichnis zur BR Wahl - muss die wählerliste selbst angefochten werden?
Rechtfertigen Fehler beim Wählerverzeichnis einer Betriebsratswahl (es fehlen Personen, es sind Personen aufgeführt welche einem Tochterunternehmen angehören etc.) die Anfechtung des Wahlergebnisses? Oder muss die wählerliste selbst angefochten werden? Welche Fristen? Und wie fast immer :-)) wo stehts geschrieben?
Community-Antworten (2)
20.04.2009 um 13:33 Uhr
Hallo Betriebsratten,
schaut euch dazu bitte die §§ 2 und 4 der WO an.
MfG Angi1
21.04.2009 um 07:18 Uhr
betriebsratten
§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste
1 Gesetz verweist aus 3 Artikeln auf § 4
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
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