Erstellt am 20.04.2009 um 09:03 Uhr von K.Etzer
Ich bezweifel, dass der BR das überhaupt beschließen darf. Was soll die Rechtsgrundlage dafür sein?
Erstellt am 20.04.2009 um 09:07 Uhr von Lotte
K.etzer,
scheint einen TV (meine IGM) zu geben, der dies genau so vorsieht.
Prisca,
die Frage, die sich hier stellt ist, ob der erste Beschluss schon Außenwirksamkeit hatte?
Erstellt am 20.04.2009 um 09:12 Uhr von neskia
Wer hat zur Sitzung eingeladen?
Stand die zweite Beschlussfassung auf der Tagesordnung?
Wenn nein, wie ist sie dann in der Sitzung auf die TO gekommen?
Erstellt am 20.04.2009 um 09:22 Uhr von luciano
Hallo Prisca,
die Hauptfrage hier dürfte für mich sein, ob der BR-Vorsitzende eingeladen hat ( BetrVG § 29, Abs.2 ). Dies ist ja Voraussetzung für einen gültigen Beschluß
Erstellt am 20.04.2009 um 09:27 Uhr von peanuts
Ist ja alles schön und gut, nachzufragen, ob denn der erste Beschluss dem AG bereits mitgeteilt wurde etc..
Muss es den AG denn interessieren, ob der 2. Beschluss ordnungsgemäß gefasst wurde?
Und angenommen, dieser 2. Beschluss ist nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Welche Möglichkeiten haben denn die "Nein-Sager" dagegen vorgehen zu können?
Erstellt am 20.04.2009 um 10:02 Uhr von Lotte
peanuts,
vielleicht weiß ja der AG vom ersten, nicht aber vom zweiten Beschluss...
Erstellt am 20.04.2009 um 10:49 Uhr von Prisca
...also erst mal Danke für die ersten Rückmeldungen.
@ K.Etzer: Es handelt sich um den TV der IGM siehe Antwort von Lotte
@ Lotte: Der erste Beschluß wurde offiziell der BL in schriftlicher Form seitens des BR mitgeteilt, daraufhierfolgte ein neuer Antrag seitens der BL
@ alle anderen: Ist soweit alles sauber gelaufen, das einzige wo ich gern anhebeln möchte ist die Frage nach Doppelbeschlüssen.
Da es keine ordentliche Aufhebung des ersten Beschluß gegeben hat, existieren also quasi zwei Beschlüsse,ist es also zwingend das der letzte geltend ist, obwohl der andere nicht aufgehoben wurde?
Erstellt am 20.04.2009 um 12:14 Uhr von Lotte
Prisca,
da scheint der BR bei Euch ja echt gut zusammenzuarbeiten und zusammenzustehen...:-((
Aus dem Däubler unter § 33:, BetrVG
RN 22 "Eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines BR-Beschlusses ist, solange er noch nicht durchgeführt ist und noch keine Rechtswirkungen nach außen erlangt hat, jederzeit zulässig, da der spätere Beschluss nach allgemeinen Grundsätzen dem früheren vorgeht...Hat er Außenwirkung (z. B. durch Mitteilung an den AG) erzeugt, ist der BR an ihn gebunden, sofern der AG nicht mit einer Änderung einverstanden ist."