Erstellt am 19.04.2009 um 14:04 Uhr von DonJohnson
Laffo, also wie die Bescxhlußfassung lautet weißt du doch...
Beispiel: "soll morgen die Sonne scheinen?"
4x ja 4x nein und eine Enthaltung. Der Beschluß wird mit der Mehrheit der Stimmen gefaßt - eine Nichtäußerung ist mit nein zu werten. Demnach regnet es morgen - und das nur wegen dir!!!!
Hätte der BRV anders gefragt: "soll es morgen regnen" würde die Sonne scheinen bei gleichem Ergebnis - ich sag ja du hast schuld wenn es regnet ;-)))
Oder habe ich deine Frage falsch verstanden?
Erstellt am 19.04.2009 um 15:21 Uhr von waschbär
@Laffo,
also keine Enthaltung? Er sagte GAr nichts so als ob er NICHT im Raume war?
also das BRM hätte nun mit JA nein oder enthaltung abstimmen müssen ODer aber kurz raus.....
Könnte sein,das er den Beschluss anfechtbar gemacht hat durch sein Verhalten.Warum lässt der BRV so etwas zu? Es gibt NUr die optionen JA NEIN Enthaltung ODEr aber Abwesend. Mehr nicht und alles dazischen ist fraglich,da angreifbar.!
Erstellt am 19.04.2009 um 15:52 Uhr von Lotte
waschbär,
"Könnte sein,das er den Beschluss anfechtbar gemacht hat durch sein Verhalten."
Aber dann könnte ja jedes BRM einen Beschluss zum Risikobeschluss machen...
Nee, m. E. ist es so, dass der BRV all seinen Pflichten nachgekommen ist: Eingeladen, abgestimmt, protokolliert. Wenn das BRM sich nicht äußert, wird das so protokolliert. Hat der Antrag 5 Jastimmen ist er angenommen, sonst nicht.
Erstellt am 19.04.2009 um 16:05 Uhr von Immie
@Laffo
Warum ist dieses BRM nicht zu einer Äusserung aufgefordert worden?
Ihr seid sicher das es noch geatmet hat?
Erstellt am 19.04.2009 um 16:51 Uhr von waschbär
@Lotte,
weis nicht ob das so richtig ist,ich finde es sehr fraglich und auch schädlich zumindest für das Abstimungsverhalten auf zukunft.
Ich finde schon, das wenn BRM keine meinung hat, auch nicht zu wissen bracht WARUM andere eine haben bzw welche die anderen haben.die tottale Verweigerung zur Meinungsbildung ist ja doch sehr "heftig" und steht oft für jede menge Ärger....
Erstellt am 19.04.2009 um 18:05 Uhr von Lotte
waschbär,
dass es bedenklich, vielleicht schädlich, schrecklich, gemein... ist, steht ja außer Frage. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass aufgrund einer Nichtäußerung ein ansonsten eindeutiger Beschluss vom ArbG gekippt würde. Aber wer weiß...
Erstellt am 19.04.2009 um 18:33 Uhr von ridgeback
Eine gewollte Beschlussunfähigkeit, kann dadurch bewirkt werden, dass eine entsprechende Anzahl von BRM sich nicht an der Abstimmung beteiligt. Darin kann aber eine grobe Pflichtverletzung im Sinne §23 Abs.1 liegen.
Die Nichtteilnahme an der Abstimmung wirkt wie Gegenstimme.
GK 8. Auflage § 33 Rz 16,19,29f.
Erstellt am 19.04.2009 um 18:55 Uhr von Laffo
@ Alle
Es geht im Endeffekt um eine von der GF/Inhaber gewünsche MB eines Firmenjubiläums.Das Abstimmungsverhalten wäre nicht ausschlaggebend für den Ausgang des Beschlusses.
Der Sitzungsleiter forderte das "M" auch auf sich zu äußern, nur kam da leider außer einem Lächeln & Schulterzucken nichts.
@ ridgeback
Habe nochmal im Fitting nachgelesen & denke es gefunden zu haben:22. Auflage § 33 Rn 13, 14
". Ferner scheint es geboten, ebenso die Nichtteilnahme von BRM an der Abstimmung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen."
Erstellt am 19.04.2009 um 19:02 Uhr von ridgeback
@Laffo,
"Ferner scheint es geboten, ebenso die Nichtteilnahme von BRM an der Abstimmung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen."
Wäre zu empfehlen.
@Lotte,
:-))
Erstellt am 19.04.2009 um 19:04 Uhr von Lotte
ridgeback,
sorry, dachte gerade: EL stinkt, drum hab ich es gelöscht und erst dann Dich gesehen (rotwerd)...;-)))
Erstellt am 19.04.2009 um 19:07 Uhr von ridgeback
Lotte,
..sehe kein Problem. :-))
Erstellt am 19.04.2009 um 19:08 Uhr von Laffo
Sorry Rn 14 bezieht sich auf einen beschlussunfähigen BR,
korrekt ist Rn 13: "Im Allgemeinen dürfte eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass bei der Beschlussfassung anwesende BRM auch an der Beschlussfassung teilgenommen habe, sodass in der Regel, wenn ein BRM einem Beschluss des BR weder zugestimmt noch diesen abgelehnt hat, eine Stimmenthaltung anzunehmen ist."