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Bestehen der "MPU"; falls nicht ordentliche Kündigung - Muß der BR dabei etwas beachten?

B
Brija
Jan 2018 bearbeitet

Ein AN befindet sich noch bis 31.05.09 in der Elternzeit und soll zum 01.05.09 seine Tätigkeit als Kraftfahrer wieder aufnehmen. Dazu benötigt er allerdings eine bestandene "MPU", da er schon vor Antritt der Elternzeit seinen Führereschein abgeben mußte. Es ist aber zu erwarten, das er die "MPU" aus verschiedenen Gründen nicht bestehen wird und somit seine Aufgabe in unserem Unternehmen nicht erfüllen kann. Daher erhält er eine ordentliche Kündigung. Muß der BR dabei etwas beachten?

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Community-Antworten (2)

D
diealte

17.04.2009 um 16:46 Uhr

@Brija

Ja, dass der AG einen echten Kündigungsgrund angibt. Also ein Verdacht, dass er die MPU nicht bestehen wird reicht nicht aus.

K
Kriegsrat

17.04.2009 um 19:41 Uhr

@ brija ihr solltet zumindest auch die widerspruchsgründe gem. § 102 BetrVG beachten, insbesondere Absatz 3 Punkt 3,4 und 5 der umstand, daß der AN "seine" aufgaben nicht mehr erfüllen kann, bedeutet nicht zwingend , daß eine kündigung wirksam wäre...... insbesondere sollte man vielleicht noch eine evtl. Suchterkrankung (Alkohol?) bedenken, wodurch sich wieder neue möglichkeiten ergeben.....

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