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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Störung der Betriebsratstätigkeit

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WalthervonderVogelweide
Jan 2018 bearbeitet

Hilfe!!! Ein Vorgestetzter (LA) versuchte schon mehrfach ein ordentliches Mitglied des BR nicht an den regelmäßigen wöchentlichen stattfinden Sitzungen des BR teilnehmen zu lassen. Begründung angebliche Unabkömmlichkeit des BR Mitglieds. Teilweise stört er die Sitzungen durch Telefonanrufe oder Herausholen aus Sitzungen. Ferner versucht er Einfluß darauf zu nehmen, dass die Sitzungen nach Feierabend, oder zum Ende der regelmäßigen Arbeitszeit hin zu verlegen. Außerdem hat er schon 2 Mal versucht einzelne BR Mitglieder nicht an den Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen zu lassen. (Begründung ebenfalls Unabkömmlichkeit). Bei Nichterreichung des Geschäftsergebenisses wollte er den BR darfür verantwortlich machen. Gleichzeitig hat er, oder kann keine Vertretungsperson benennen. Wie können wir dem Herrn ein für allemal erklären das er dies zu unterlassen hat?

10.31506

Community-Antworten (6)

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Erwin

10.04.2009 um 14:36 Uhr

Schaut euch einmal die § 78 und § 119 BetrVG an. Weist diesen Vorgesetzten auf die §§ hin und die Folgen für ihn und den AG wenn er sein Handeln nicht unterläßt.

Sollte dieses nicht zum Erfolg führen, entsprechend Beschlüsse fassen und einen RA einbinden. Auch dieses einmal zum Thema des nächsten 74er Gespräch machen, den AG auffordern hier auf den Vorgestetzter einzuwirken, da ihr sonst das ArbG bemühen müsstet.

Hier wäre also auch arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren gegen den AG möglich, sofern er dieses Handel nicht verhindert.

Auch ganz deutlich darauf hinweisen, dass Mandatsarbeit ganz klar Vorrang hat vor der lt. Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung (BAG).

Damit der AG erkennt, dass ihr dieses nicht mehr hinnehmt, sofort 1-2 BRM auf ein Seminar entsenden "Störung/ behinderung der BR-Arbeit". DAnn erkennt der AG, dass ihr euch hier dieses Themas zukünftig ernsthaft annehmt.

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Immie

10.04.2009 um 17:26 Uhr

@Erwin ..."Störung/ behinderung der BR-Arbeit"... Ich dachte das sind AG-Seminare.

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Erwin

10.04.2009 um 17:42 Uhr

@Immi

ich dachte eigentlich an Seminare wie dieses: Behinderung der Arbeit des Betriebsrats www.waf-seminar.de/Prospekte/T0015177.pdf

Aber, es gibt wohl auch entsprechende für AG, nach dem Motto "wie störe ich die BR-Arbeit erfolgreich?"

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nicoline

10.04.2009 um 22:16 Uhr

@WalthervonderVogelweide auch wenn etliche "Profi Antworter" jetzt wahrscheinlich wieder grotten genervt sind, lehrt die Erfahrung, dass Fragende wie Du, nicht sehr tief in das Forum eindringen. Deswegen auch für Dich noch einmal zum Ausdrucken und vorzeigen:

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im
Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.

.Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.

Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

Quelle: 1. - 5. IGM, 6. nicoline

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Immie

10.04.2009 um 22:51 Uhr

@nicoline Du hättest die Durchnummerieren sollen:-))))

N
nicoline

10.04.2009 um 22:56 Uhr

@Immi Ab jetzt ;-))

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