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Ausgliederung einer Abteilung; Die Änderungskündigungen wurden bereits verteilt - was kann der BR dagegen unternehmen?

L
lambda
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, aktuell bin ich noch kein Betriebsrat. Die Wahlen finden erst am 21.04.2009 statt. Bei 7 Kandidaten und 7 zu wählende Betriebsräte, ist das aber nur noch formalität. Vorab habe ich aber schon einmal eine Frage, auf welche ich bisher noch keine richtige antwort erhalten habe.

Das Unternehmen ist gerade dabei eine Abteilung in ein anderes Tochterunternehme auszugliedern. Die Änderungskündigungen zum 01.05.2009 wurden bereits verteilt.

Meine Frage ist nun, was kann der BR ab dem 21.04.2009 dagegen unternehmen?? Kann er überhaupt etwas dagegen unternehmen. Auf absehbare Zeit werden die Kollegen in der Abteilung noch eine Änderung erhalten, nämlich die Örtliche und das werden viele nicht machen.

Vielleicht kann mir von Euch ja einer ein paar Tips geben.

Vielen Dank

Gruß jens

6.25504

Community-Antworten (4)

P
pit47

07.04.2009 um 10:27 Uhr

Hallo lambda, vor der Konstituierung des BR besteht keine Anhörungspflicht bei Kündigungen. Nach der Konstituierung des BR muß der AG den BR über Kündigungsabsichten informieren.

L
lambda

07.04.2009 um 11:02 Uhr

Hallo pit47,

danke, aber meine Frage ist eher, ob der BR nach der konstiuierenden Sitzung noch irgend etwas gegen die Ausgliederung machen kann.

R
ralle

07.04.2009 um 11:10 Uhr

@lambda Der Zeitpunkt für Eure Wahl liegt zwar ungünstig, Ihr solltet trotzdem sofort damit beginnen, Euch Hilfe zu organisieren (z. B.Gewerkschaft). Liegt nämlich ein Betriebsübergang vor, lassen sich eventuell noch Rechte für die betroffenen Arbeitnehmer herleiten. In aller Regel ist ein neu gewählter BR nicht sofort dazu in der Lage, die komplexen Aufgaben, die mit einem Betriebsübergang einhergehen, selbständig aufzulösen. Deshalb der Rat mit der Gewerkschaft. Ausserdem nach Möglichkeiten suchen (WAF), Dich und deine Kollegen/ innen aus dem BR schnellstmöglich zu schulen. mkg

P
pit47

07.04.2009 um 13:41 Uhr

Hallo lambda, Wenn der BR erst zu einem Zeitpunkt gewählt wird, zu dem die geplante Betriebsänderung bereits durchgeführt wird (Kündigungen sind ausgesprochen), kann der BR die Rechte aus § 111 und 112 BetrVG nicht mehr geltend machen.

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