Erstellt am 03.04.2009 um 00:22 Uhr von RR-Tom
§ 60 BetrVG Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
Erfurter Kommentar 210 60 2:
Zu den Arbeitnehmern gehören ... Praktikanten, soweit eine Arbeitspflicht besteht.
... Schüler die ein Betriebspraktikum absolvieren gehören jedenfalls nicht zu den Arbeitnehmern nach Abs. 1
Gruß