Abmahnung Unterschriftsberechtigt
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben folgende Frage:
Wer ist von Seite Arbeitgeber bei einer Abmahnung Unterschriftsberechtigt?
In unserem Fall sind es zwei Unterschriften von Mitarbeitern aus dem Personalbüro.
Muss nicht mindestens ein Vorgesetzter mitunterschreiben?
Danke im voraus
Liebe Grüße BR in Not
Community-Antworten (5)
02.04.2009 um 15:54 Uhr
Meines Kenntnisstandes muss der Abmahner Prokura haben.
02.04.2009 um 15:56 Uhr
Es kommt auf die UNterschriftsvollmachten im Hause an. MA der Personalabteilung haben die in der Regel. Vielleicht kann der BR hier mal nachforschen. Wenn die Unterschriftsregelung entsprechend besteht brauch es weder einer Prokura noch eines Vorgesetzten
02.04.2009 um 15:59 Uhr
Hallo,
eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Derjenige, der die Abmahnung ausspricht oder unterschreibt, muss vom Arbeitgeber hierzu bevollmächtigt sein. Andernfalls ist die Abmahnung unwirksam.
02.04.2009 um 16:15 Uhr
Abmahnungsberechtigung:
Abmahnungsberechtigt sind nach herrschender Meinung nicht nur kündigungsberechtigte Personen, sondern alle Mitarbeiter des Arbeitgebers, die nach ihrer Aufgabenstellung befugt sind, Anweisungen wegen des Orts, der Zeit sowie der Art und Weise der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen. Abmahnungsberechtigt sind mithin nicht nur die Dienstvorgesetzten, die zu Personalentscheidungen befugt sind, sondern auch die jeweiligen Fachvorgesetzten.
siehe auch:http://www.ra-kotz.de/abmahnung3.htm
02.04.2009 um 19:48 Uhr
Hallo BR in Not, warum in Not?
Nach meiner Erfahrung werden Abmahnungen meistens viel zu hoch gehängt:
- Abmahnungen sind Sache des betroffenen AN, da Individualrecht.
- Abmahnungen sind meistens fehlerhaft und damit unwirksam.
- Abmahnungen sind meistens eine Bankrotterklärung von Führung, nicht von Arbeitnehmerverhalten. Der BR sollte dafür sorgen, dass die Führungskräfte ihre Leute so führen, dass Abmahnungen unnötig sind, weil sie alles verstanden haben und sich dementsprechend verhalten. Nach meiner Erfahrung hat es in solchen Fällen fast immer mit der Führungskommunikation gehapert.
- Abmahnungen können einen wichtigen Anlass zu einer Verhaltensänderung geben (Warnfunktion), wenn sie zu Recht ausgesprochen werden.
- Der AN selbst muss ggf. die Entfernung durchsetzen.
- Die Abmahnung wird ohnehin im Kündigungsschutzprozess auf ihre Wirksamkeit überprüft, wenn der AG seine Kündigung darauf stützen will. Der AN kann sich also Zeit lassen und nicht dem AG dabei helfen, bei zukünftigen Abmahnungen keine Fehler mehr zu machen.
Beste Grüße, brbär
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