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Gewerkschaftsbesuch

S
Silvia
Nov 2016 bearbeitet

Ich bin BR-Vorsitzende, unser Chef verlangt seid neusten das wir unseren Besuch (Gewerkschaft)in der Geschäftsleitung anmelden. Hat er das Recht dazu oder recht es wenn er sich am Empfang anmeldet?

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Community-Antworten (5)

M
Mona-Lisa

01.04.2009 um 21:35 Uhr

@Silvia, der AG darf den Zutritt eines Gewerkschaftsbeauftragten zwar nicht verweigern und wenn er schlau ist, wird er sich so ein Prozedere erst gar nicht "gönnen"! Aber er darf meines Erachtens sehr wohl erwarten, dass ihm mitgeteilt wird, wer SEINE HEILIGEN HALLEN betritt oder betreten will. Im übrigen kann ich dir/euch nur raten, dieses Thema nicht zum Kleinkrieg ausarten zu lassen. Stichwort: vertrauensvolle Zusammenarbeit

DAH
Der alte Heini

02.04.2009 um 01:42 Uhr

Silvia Personen die zum Betriebsrat wollen, sind nicht verpflichtet sich bei der Geschäftsleitung anzumelden. Das gilt auch für Besucher der Gewerkschaft, Berater, usw.. Es ist darauf zu achten, dass dann der direkte Weg zum BR Büro genommen wird und die Besucher vom Eingang abgeholt werden. Ich sehe es anders als Mona-Lisa. Es geht der Geschäftsleitung nichts an, wer den BR besucht. Ich würde es durchaus auf einen Streit ankommen lassen. Ist es eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, wenn der Chef die Anmeldung verlangt.

K
K.Etzer

02.04.2009 um 10:31 Uhr

Da sagt die Rechtsprechung aber etwas anderes. Richtig ist, dass nicht der BR Besuche der Gewerkschaftsvertreter beim Arbeitgeber anmelden muß. Das hat die Gewerkschaft selbst zu erledigen.

Zitat: "Die Gewerkschaft hat den Arbeitgeber oder seinen Vertreter, d.h., die Personen, die kraft Auftrags des Arbeitgebers oder kraft Übung regelmäßig eine solche MItteilung entgegennehmen, vor dem Besuch zu unterrichten. Der Zweck (des Besuchs) muß so bezeichnet werden, dass der Arbeitgeber nachprüfen kann, ob ein Zugangsrecht besteht. (....) Im Normalfall soll die Unterrichtung über den Zweck des Besuchs und die Person des Besuchers so rechtzeitig geschehen, dass der Arbeitgeber sich auf den Zutritt einstellen und Zutrittsverweigerungsgründe prüfen kann". Quelle: Fitting,Kaiser,Heither,engels u.Schmidt, Kommentar zum BetrVG, § 2 Randnummern 70-72, mit weiteren Nachweisen.

Da hier Zutrittsverweigerungsgründe erwähnt werden, wird klargestellt, dass es welche gibt. Es gibt also

  1. kein uneingeschränktes Zutrittsrecht für Gewerkschaftsbeauftragte
  2. vorherige Ankündigungspflicht
K
Kölner

02.04.2009 um 10:52 Uhr

@K.Etzer Dein Zitat hob aber auf einen bestimmten Betrieb ab.

K
K.Etzer

02.04.2009 um 11:12 Uhr

Möglich, aber unerheblich. Dass der Arbeitgeber vorher zu unterrichten ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst, siehe Absatz 2:

§ 2 BetrVG Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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