Frage zum § 44 BetrVG - Zeitpunkt und Verdienstausfall?
Hallo zusammen. Ich hätte eine Frage zum § 44 BetrVG (Zeitpunkt und Verdienstausfall)
Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten steht in Paragraph 44. Wenn also quasi die Betriebsversammlung um 08:00 Uhr beginnt und der Mitarbeiter verlässt um 07:00 Uhr das Haus und fährt zur Arbeit... Diese Stunde bekommt man dann quasi gutgeschrieben? Verhält es sich auch so mit der Stunde wieder zurück nach Hause? Oder betrifft das nur MA, die z.b. an ihrem freien Tag die Betriebsversammlung aufsuchen oder auch die, die sozusagen eh auf die Arbeit müssen....
Community-Antworten (4)
27.03.2009 um 12:08 Uhr
@hobster Ich zitiere mal Däubler, RN 17 zu § 44 BetrVG: 'Zusätzliche Wegezeiten, die AN aufbringen müssen, um an einer Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung teilzunehmen, sind ebenfalls wie Arbeitszeit zu vergüten. Es ist dabei auf den einzelnen AN abzustellen (Fitting, Rn. 36). Eine Vergütung zusätzlicher Wegezeiten wird daher vor allem in Betracht kommen, wenn die Versammlung für den betreffenden AN außerhalb der Arbeitszeit stattfindet und der AN zusätzliche Wegezeiten aufbringen muss oder die Versammlung außerhalb des Betriebs durchgeführt wird, so dass für den AN ggf. ein längerer Anreiseweg entsteht.'
Reicht Dir das?
27.03.2009 um 12:29 Uhr
Hallo Kölner Ja reicht mir, danke für die schnelle Antwort. War erst in der Annahme, daß es auch für MA gilt, die z.b. an ihrem arbeitsfreien Tag zur BV kommen.
27.03.2009 um 13:17 Uhr
Hi hobster, was heisst auch für MA ...an Ihren arbeitsfreien Tagen, gerade vor solche Fälle (Sache mit Wegegeld) ist das doch gedacht. Köllner hat es doch genau getroffen. Und an einem normalen Arbeitstag, wenn die Betriebsversammlung um 8.00 Uhr beginnt und das eigentlich auch der Arbeitsbeginn wäre, dann hat man natürlich keinen extra Anspruch. Wenn die Bersammlung anschließend der regulären Arbeitszeit wäre, dann bekommt man diese zusätzliche Zeit erstattet, aber nicht den Heimweg, denn den muß man doch dann sowieso machen.
27.03.2009 um 13:21 Uhr
"War erst in der Annahme, daß es auch für MA gilt, die z.b. an ihrem arbeitsfreien Tag zur BV kommen." Hallo hobster, deine Annahme ist falsch.
Auch wenn der MA an seinem arbeitsfreien Tag (Urlaub, Freizeit oder Elternzeit) zur BVS erscheint, muss die Zeit für die BVS und die Wegezeit wie Arbeitszeit vergütet werden.
Verwandte Themen
zu wenig Kandidaten - BR-Größe herabsetzen
ÄlterWie wird verfahren, wenn nicht genug Kollegen für die BR-Wahl kandidieren, um alle nach § 9 BetrVG zu vergebenden Betriebsratssitze zu vergeben? Die mir bekannten Kommentare zum BetrVG sind da widersp
Betriebsratsamt während Elternzeit
ÄlterEin Mitglied unseres BR hat uns seinen Rücktritt vom Amt mitgeteilt, Nachrücker wäre jemand in Elternzeit. Diese Person möchte ihr Amt jedoch während der Elternzeit nicht ausüben. Die meisten im BR m
Die BR-Vergütung wird neu geregelt
ÄlterIn letzter Zeit gab es prominente Fälle, in denen im Einzelfall über die Angemessenheit gezahlter Betriebsratsvergütung gestritten wurde. Insbesondere lag der Vorwurf der Untreue im Raum, da Manager B
Ab wann ist man wählbar?
ÄlterHallo zusammen, ab welchen Zeitpunkt gelten die 6-Monate Betriebszugehöhrigkeit? Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlvorstandes oder der Zeitpunkt der BR-Wahl? Bsp: Eintrittsdatum: 0
BAG zur Freistellungspflicht von BRM nach § 37 BetrVG
ÄlterFür alle neu gewählten BR'mitglieder eine interessante Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. BAG, Beschluß vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 - Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit Fundstellen: