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Frage zum § 44 BetrVG - Zeitpunkt und Verdienstausfall?

H
hobster
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen. Ich hätte eine Frage zum § 44 BetrVG (Zeitpunkt und Verdienstausfall)

Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten steht in Paragraph 44. Wenn also quasi die Betriebsversammlung um 08:00 Uhr beginnt und der Mitarbeiter verlässt um 07:00 Uhr das Haus und fährt zur Arbeit... Diese Stunde bekommt man dann quasi gutgeschrieben? Verhält es sich auch so mit der Stunde wieder zurück nach Hause? Oder betrifft das nur MA, die z.b. an ihrem freien Tag die Betriebsversammlung aufsuchen oder auch die, die sozusagen eh auf die Arbeit müssen....

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

27.03.2009 um 12:08 Uhr

@hobster Ich zitiere mal Däubler, RN 17 zu § 44 BetrVG: 'Zusätzliche Wegezeiten, die AN aufbringen müssen, um an einer Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung teilzunehmen, sind ebenfalls wie Arbeitszeit zu vergüten. Es ist dabei auf den einzelnen AN abzustellen (Fitting, Rn. 36). Eine Vergütung zusätzlicher Wegezeiten wird daher vor allem in Betracht kommen, wenn die Versammlung für den betreffenden AN außerhalb der Arbeitszeit stattfindet und der AN zusätzliche Wegezeiten aufbringen muss oder die Versammlung außerhalb des Betriebs durchgeführt wird, so dass für den AN ggf. ein längerer Anreiseweg entsteht.'

Reicht Dir das?

H
hobster

27.03.2009 um 12:29 Uhr

Hallo Kölner Ja reicht mir, danke für die schnelle Antwort. War erst in der Annahme, daß es auch für MA gilt, die z.b. an ihrem arbeitsfreien Tag zur BV kommen.

N
Neuling45

27.03.2009 um 13:17 Uhr

Hi hobster, was heisst auch für MA ...an Ihren arbeitsfreien Tagen, gerade vor solche Fälle (Sache mit Wegegeld) ist das doch gedacht. Köllner hat es doch genau getroffen. Und an einem normalen Arbeitstag, wenn die Betriebsversammlung um 8.00 Uhr beginnt und das eigentlich auch der Arbeitsbeginn wäre, dann hat man natürlich keinen extra Anspruch. Wenn die Bersammlung anschließend der regulären Arbeitszeit wäre, dann bekommt man diese zusätzliche Zeit erstattet, aber nicht den Heimweg, denn den muß man doch dann sowieso machen.

P
pit47

27.03.2009 um 13:21 Uhr

"War erst in der Annahme, daß es auch für MA gilt, die z.b. an ihrem arbeitsfreien Tag zur BV kommen." Hallo hobster, deine Annahme ist falsch.

Auch wenn der MA an seinem arbeitsfreien Tag (Urlaub, Freizeit oder Elternzeit) zur BVS erscheint, muss die Zeit für die BVS und die Wegezeit wie Arbeitszeit vergütet werden.

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