Umgruppierung - Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit
Hallo,
vorab sei gesagt: Wir sind nicht mehr tarifgebunden!
Bei uns sind 10 Produktmanager (Einkäufer) beschäftigt, die lt. Arbeitsvertrag 42,5 Std. arbeiten müssen. Lt. Zusatzvermerk im Arbeitsvertrag ist in der Vergütung auch Mehrarbeit in einem nicht genannten Umfang enthalten, die sie zu leisten haben. (Rechtlich natürlich so nicht ganz ok.) Aufgrund einer kürzlich abgeschlossenen BV über flexible Arbeitszeitkonten, stellten wir bei einer Überprüfung der Arbeitszeitkonten fest, dass bei allen Einkäufern die AZ auf 48 Std. erhöht wurde. Auf Nachfrage, teilte uns der AG bzw. Persoanlreferent mit, dass dies eine individuelle Vereinbarung zwischen den AN u. dem AG sei. Eine Gehaltsanpassung hat es nicht gegeben. Die zusätzliche Vereinbarung bzgl. Mehrarbeit in einem nicht genannten Umfang habe man jetzt durch die Festlegung auf eine höhere AZ auf 48 Std. "rechtlich abgesichert".
Jetzt haben wir gelesen, dass eine Umgruppierung dann nicht vorliegt, wenn der einzelne AN mit dem AG eine Änd. seiner AZ (BAG 30.10.2001 AP BetrVG 1972 § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Nr. 28) oder seines Arbeitsentgelts, insb. eine übertarifliche Bezahlung vereinbart.
Bisher sind wir immer davon ausgegangen, dass der AG einen Antrag vorlegen muss, wenn umgruppiert wird, da wir als BR jegliche Änderung bzgl. AZ u. Vergütung wissen müssen. Wenn dem nicht so ist, könnte er zukünftig mit jedem AN Änderung bzgl. AZ u. Vergütung vornehmen ohne uns zu unterrichten bzw. unsere Zustimmung einzuholen?
Wie sieht es denn dann aus, wenn es sich nicht um einen einzelnen AN sondern um eine größere Gruppe von AN handelt?
Für Eure Mithilfe bedanke ich mich schon jetzt recht herzlich.
Community-Antworten (2)
26.03.2009 um 20:33 Uhr
@Rotzlöffel, vielleicht hilft es Dir weiter:BAG Beschluss vom 15.05.2007 - 1 ABR 32/06
30.03.2009 um 13:18 Uhr
@ridgeback vielen Dank für den Hinweis! Der Beschluss beinhaltet wirklich sehr viele interessante Entscheidungsgründe.
Es beantwortet für uns schon einige Fragen, wobei man aber immer wieder feststellen muss, dass unser Fall aber einige Aspekte beinhaltet, die ein solches Urteil wieder etwas anders erscheinen lassen würde.
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